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Übersicht
5.3.6 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom
des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards, BK
Nr. 4105
Beim Asbestmesotheliom handelt es sich um die offenbar
schlimmste, weil äußerst schnell und sehr schmerzhaft
verlaufend, Berufskrebserkrankung, die wir kennen. Man
spricht von einem Signaltumor der beruflichen Asbesteinwirkung.
Die berufliche Asbestexposition etwa einer Asbestmattennäherin
braucht nur wenige Tage betragen zu haben und kann Jahrzehnte
zurückliegen. Es hat sich der Begriff einer 30-Jahres-Regel
für die Inkubationszeit eingebürgert. Diese
Regel kann weit über -, aber auch um viele Jahre
unterschritten werden. Eine feste Grenze für die
Inkubationszeit existiert nicht. Die berufliche Expositionszeit
in Deutschland kann möglicherweise auch wenige Jahre
vor Auftreten des Mesothelioms liegen.
Fall: Ein Türke, der als Kind in seinem
Heimatland, Landesteil Kappadokien, einer natürlichen
Asbestumweltbelastung ausgesetzt war, kommt als junger
Mann nach Deutschland und arbeitet in der Bauindustrie.
Im Keller der Firma schneidet der Versicherte Asbestzementplatten
mit dem Trennschleifer zurecht. Nach weniger als 10
Jahren erkrankt er an einem Asbestmesotheliom. Der Berufsgenossenschaft
will die relativ kurze Inkubationszeit nicht genügen.
Tip: Da wesentliche Mitursächlichkeit der
beruflichen Ursache ausreichend ist, erscheint dieser
Einwand der Berufsgenossenschaft als wenig überzeugend,
auch wenn dieser häufiger vorkommen soll. Der Betroffene
oder die Hinterbliebenen sollten auf jeden Fall Entschädigungsantrag
stellen bzw. gegen eine Ablehnung Widerspruch erheben.
Nach dem Merkblatt des BMA ist der Verdacht auf eine
Berufskrankheit bei jedem Mesotheliom begründet.
Es braucht keine zusätzliche Lungenfibrose oder Asbestfaserzahl
im Gewebe nachgewiesen zu werden.
Fall: Ein Anstreicher, der Moltofill verarbeitet
hat, erkrankt Jahrzehnte später an einem Asbestmesotheliom.
Es stellt sich heraus, daß Moltofill früher
asbesthaltig war.
Leider läßt es die Berufsgenossenschaft damit
nicht sein Bewenden haben. Berufsgenossenschaftlich wird
mitunter noch der Nachweis verlangt, daß tatsächlich
Moltofill verwendet wurde, und zwar in Form von Rechnungsbelegen.
Der Überspannung der Beweisanforderungen in einem
solchen Fall wird sozialgerichtlich kein Riegel vorgeschoben,
vielmehr wird dieser Überspannung der Beweisanforderungen
gerichtlich sogar noch das Wort geredet, die Gefährdung,
die Jahrzehnte zurückliegt, müßte von
der Witwe im Strengbeweis nachgewiesen werden, d. h. mit
Sicherheit feststellbar sein. Die Wahrscheinlichkeit würde
nicht genügen. Selbst die neue Beweisregel des §
9 III bzw. die dahingehende Vermutung des Zusammenhangs
soll im dargestellten Moltofill-Fall gerichtlich nicht
greifen. Je nachdem wird in einem solchen Fall schließlich
ein Risikovergleich zwischen Witwe und Berufsgenossenschaft
geschlossen, indem die Berufsgenossenschaft eine einmalige
Zahlung leistet, statt ihre Entschädigungspflicht
anzuerkennen. Grundsätzlich aber bleibt es eine Erfahrungstatsache,
daß ein Asbestmesotheliom in aller Regel beruflich
bzw. gewerblich verursacht ist. Der Einwand von möglichen
anderen Ursachen durch die Berufsgenossenschaft erscheint
als vorgeschoben. Der Verfasser hat noch keinen Fall eines
Mesothelioms gesehen, in dem nicht in der Berufsvorgeschichte
eine berufliche Asbestbelastung feststellbar war. Nur
liegt eine solche Asbestbelastung gelegentlich sehr versteckt
und die Berufsgenossenschaft macht sich auch nicht die
Mühe, diese von Amts wegen zu ermitteln.
Tip: Sind Sie an einem Asbestmesotheliom erkrankt,
stellen Sie noch am Tag der Diagnose Antrag auf Entschädigung
bei der Berufsgenossenschaft. Sie können nicht
davon ausgehen, daß der Arzt umgehend eine ärztliche
Anzeige bei der Berufsgenossenschaft erstattet. Die
unverzügliche Beantragung von Entschädigung
dient der Anspruchssicherung namentlich der Lebzeitenleistungen,
Verletztenvollrente, Pflegegeld, die ansonsten verfallen
können, wenn der Fall nicht zu Lebzeiten der Berufsgenossenschaft
gemeldet wird. (Nach einem neueren BSG-Urteil handelt
der Arzt bei der Anzeige in der Sphäre der Berufsgenossenschaft
mit der Folge, daß die Berufsgenossenschaft sich
nicht auf einen verspäteten Eingang der ärztlichen
Berufskrankheitsanzeige berufen können soll.)
Gefährdete Berufsgruppen in Sachen des Asbestmesothelioms
sind die Isolierer, die Dachdecker, die Bauarbeiter, aber
auch sogar die Ärzte und nicht zuletzt die Bergleute.
Fall: Vor der Operation wurden im Krankenhaus
regelmäßig die Operationshandschuhe des Chirurgen
mit Talkum ausgepudert, das offenbar asbesthaltig war.
Der Arzt erkrankt Jahrzehnte später an einem Asbestmesotheliom.
Vergegenwärtigen Sie sich bitte die Asbestfaserwerte
in einem Kubikmeter Atemluft, den Sie in einer Stunde
umsetzen. Eine Milliarde Asbestfasern ist der Wert bei
einem Kubikmeter Atemluft, wenn seinerzeit eine Asbestspritzisolierung
stattfand. Deshalb sterben heute die Asbestwerker aus
Asbestisolierfirmen nachgerade in ungeahntem Ausmaß
dahin, und zwar an Asbestose oder an Asbestkrebs.
Fall: Eine Asbestisolierfirma aus dem Ruhrgebiet
brachte es bei einer Durchschnittsbelegschaft von 50
Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen auf mehr als 50 berufsgenossenschaftlich
anerkannte Asbesttodesfälle. Hierzu gibt es eine
Pilotstudie des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Wenn Sie diese Fälle hochrechnen, können Sie
die Dunkelziffer der Fälle erahnen, die bisher noch
nicht erfaßt sind. Beim Trennschleifen von Asbestzement
gibt es für die Vergangenheit verschiedene Faserwerte,
je nachdem, was zugrundegelegt wird. Bei Prüfstandbedingungen
fanden sich 500 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter
Atemluft. Dieser Wert wurde auf 100 bzw. 60 Millionen
Asbestfasern pro Kubikmeter Atemluft heruntergesetzt,
unter Hinweis darauf, daß die Messungen in der Praxis
nicht den Prüfstandsbedingungen entsprechende Resultate
ergeben würden. Näher dargelegt werden diese
Dinge allerdings nicht in den berufsgenossenschaftlichen
Mitteilungen. Es erscheint allerdings mehr als zweifelhaft,
daß in Fällen dieser Art tatsächlich eine
worst-case-Berechnung stattfindet, wie berufsgenossenschaftlich
behauptet wird. Im übrigen werden nicht einmal alle
Asbestfasern mitgezählt, sondern offenbar nur diejenigen,
welche eine gewisse Größenordnung aufweisen.
Beim Ausschütteln von asbestverstaubter Arbeitskleidung
bzw. bei deren Bewegen können 40 Millionen Asbestfasern
pro Kubikmeter Atemluft erreicht sein. Überraschend
ist, daß im Bergbau zahlreiche Asbestmesotheliome
aufgetreten sind. Über die Ursachen darf spekuliert
werden. War es der Bremsabrieb durch asbesthaltige Bremsbeläge
oder war es möglicherweise die sogenannte Streckeneinstaubung
zum Brand- bzw. Explosionsschutz, sofern hier auch Asbest
zum Einsatz kam? Auch Diplom-Ingenieure können an
einem beruflichen Asbestmesotheliom erkranken.
Fall: Ein Mandant des Verfassers, der wegen
des Arbeitsunfalles an seinem Knie klagte, konnte im
Rechtsstreit einen ärztlichen Untersuchungstermin
nicht wahrnehmen. Bei Rückfrage des Verfassers,
woran denn der Klient erkrankt war, nannte die Ehefrau
als Diagnose "Mesotheliom". Der Fall wurde
anwaltlich umgehend angemeldet und mußte von der
Berufsgenossenschaft schließlich als Berufskrankheit
anerkannt werden.
Schlimmer noch scheint es im Einzelfall Familienangehörige
treffen zu können. So erkrankte die Frau eines Asbestwerkers
in den 80-iger Jahren an einem Mesotheliom, das vom Gutachter
auf die häusliche Reinigung der Arbeitskleidung des
Mannes in den Jahren 1950 bis 1959 zurückgeführt
wurde. Der Sohn dieser Frau erkrankte ebenfalls an einem
Asbestmesotheliom, das darauf zurückgeführt
werden mußte, daß der Sohn seinen Vater im
Alter von 12 Jahren häufig am Arbeitsplatz besucht
hatte, ihm etwa das Essen brachte, beim Beladen des Lkw
mit kleineren Asbestkissen mithalf usw.. Während
der Vater an einer Asbestose verstorben war, erkrankten
Ehefrau und Kind an dem ungleich schlimmeren Asbestmesotheliom.
Hinweis: Die Entschädigung derartiger Fälle
liegt gegenwärtig im Argen. Die Berufsgenossenschaft
wendet ein, sie wäre keine Familienversicherung.
Das Bundessozialgericht hält die Reinigung von
Arbeitskleidung durch die Ehefrau für eine private
Angelegenheit, statt den gewerblichen Zusammenhang zu
erkennen.
Tip: Werden Sie als Ehefrau derart geschädigt
oder haben Sie einen derartigen Haushaltskontakt
gegenüber Asbest gehabt, stellen Sie Entschädigungsantrag
bzw. Antrag darauf, an nachgehenden Vorsorgeuntersuchungen
der Berufsgenossenschaft teilzunehmen. Die Ablehnungspraxis
der Berufsgenossenschaft in den ersten beiden Fällen
des Asbestmesothelioms einer Hausfrau ist unhaltbar.
Denn rechtlich wurden diese Hausfrauen wie ein
Versicherter nach § 539 II RVO bzw. heute
§ 2 II SGB VII tätig. Daß das Bundes-sozialgericht
hier von einem rein privaten Gepräge der Reinigung
von Arbeitskleidung aus-ging, ist in der Fachliteratur
auch arbeitsmedizinisch auf Kritik gestoßen und
nach wie vor nicht überzeugend.
Bevor weiterhin der Fall des an einem Asbestmesotheliom
tödlich erkrankten Sohnes dieser Familie dem Bundessozialgericht
etwa vorgelegt wurde, riet das Landessozialgericht in
dem vom Verfasser betreuten Fall zu einem Risikovergleich.
Die berufsgenossenschaftliche Einmalzahlung an die Witwe
und die Tochter des Sohnes belief sich auf DM 350.000,--.
Dies ist ein eindeutiger Beweis dafür, wie nahe hier
der Fall an der Entschädigungspflicht durch die Berufsgenossenschaft
liegt. Ansonsten hätte die Berufsgenossenschaft sicher
nicht eine derartige Zahlung geleistet. Daß es sich
nicht um einen einmaligen Fall handelt, sondern es weitere
Fälle dieser Art gibt, belegen etwa statistische
Erhebungen in Hamburg-Bergedorf, wo eine gehäufte
Asbestmesotheliomzahl in der Umgebung einer Asbestfabrik
festgestellt wurde. Asbestmesotheliome, die jenseits der
Werktore auftreten, kennt auch die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz. Es kann sich um Frisösen handeln,
die Asbestwerkern die Haare gewaschen und geschnitten
haben, Personal von Reinigungsbetrieben, natürlich
auch Familienangehörige von Asbestwerkern und Kinder,
die auf Asbestmüllkippen gespielt haben. Sogar letztere
wurden zumindest wie ein Versicherter gefährdet,
was im schlimmen Fall dieser Art eine Analogie zu §
539 II RVO Tätigkeit wie ein Versicherter
nahe legen würde. Bei der Auslegung der gesetzlichen
Vorschriften des Sozialrechts soll nämlich eine möglichst
weitgehende Rechtsverwirklichung zugunsten der Betroffenen
stattfinden, § 2 II SGB I.
Statistik:
Jährlich werden an die 800 Fälle von Asbestmesotheliomen
den Berufsgenossenschaften angezeigt. Mehr als 500 Fälle
werden jährlich neu berentet. In früheren Jahren
waren die Zahlen weitaus niedriger, was aber offenbar
darauf zurückzuführen war, daß ein entsprechender
Erkenntnisstand nicht vorlag. Selbst bei vorsichtigster
Schätzung dürfte die Zahl der jährlich
auftretenden Asbestmesotheliomfälle auf mindestens
das Doppelte zu schätzen sein.**
** Die
obigen rechtlichen Ausführungen stellen naturgemäß
keine Rechtsberatung dar, sondern sollen lediglich als
erste Information und Orientierung dienen. Dabei ist zu
beachten, dass sich die Rechtslage auch jederzeit ändern
kann und die obigen Ausführungen insofern nicht in
jedem denkbaren Fall die jeweils aktuellste Rechtslage
darstellen können.
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