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Übersicht
5.3.5 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs
in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose),
in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung
der Pleura oder bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen
Asbestfaserstaubdosis am Arbeitsplatz von mindestens 25
Asbestfaserjahren, BK Nr. 4104
Anmerkung: Bei entsprechender Exposition können
25 Asbestfaserjahre schon nach wenigen Monaten erreicht
sein.
Fall: Sie waren als Isolierer gewerblich eingesetzt
und erkranken an einem Lungenkrebs, ohne daß zugleich
eine sogenannte Asbestose im Sinne einer Staublunge
feststellbar ist. Neu ist an der Berufskrankheitenliste,
daß Fälle von Lungenkrebs in Verbindung mit
25 sogenannter Asbestfaserjahre, die ab dem 01.04.1988
auftreten, berufsgenossenschaftlich entschädigt
werden müssen. Sie weisen 60 sogenannter Asbestfaserjahre
aus beruflicher Arbeit auf.
Gegen die Neuregelung, daß im Asbestlungenkrebsfall
auf eine Staublunge verzichtet werden kann, wenn nur mindestens
25 Asbestfaserjahre vorliegen, haben sich die Berufsgenossenschaften
jahrelang heftig gewehrt. Bis auf offenbar zwei dokumentierte
Ausnahmen wurden Fälle dieser Art in der Vergangenheit
berufsgenossenschaftlich vom Versicherungsschutz ausgenommen,
obwohl es neue Erkenntnisse gab, daß die Asbeststaublunge
und der Asbestkrebs zwei verschiedene Auswirkungen ein
und derselben Ursache Asbest sind und diese nicht notwendig
miteinander vergesellschaftet auftreten. Im gebildeten
Fall müssen Sie nun das Glück haben, daß
Ihr Lungenkrebs nach dem 31. März 1988 aufgetreten
ist, weil ansonsten die Berufsgenossenschaft trotz der
Neuregelung und Erweiterung der Berufskrankheitenliste
um diese Fälle Ihnen gleichwohl einen Ablehnungsbescheid
erteilen wird, und zwar aus Stichtagsgründen.
Tip: Legen Sie auf jeden Fall Widerspruch ein
gegen eine berufsgenossenschaftliche Ablehnung. Für
Erkrankungsfälle aus der Zeit vor dem Stichtag
des 01. April 1988 gilt nach wie vor die Öffnungsklausel
des § 551 II RVO (Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis
im Einzelfall). Berufen Sie sich auf die zwei bereits
in Entschädigung befindlichen Präzedenzfälle,
die in der Statistik zu
§ 551 II RVO dokumentiert sind.
Lassen Sie sich nicht durch Hinweise auf Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts ins "Boxhorn" jagen,
daß etwa im Falle der Erweiterung der Berufskrankheitenliste
Fälle aus der Vorzeit nicht mehr nach § 551
II RVO entschädigt werden dürften. Diese Rechtsprechung
ist so falsch, als würde ein Arzt Lunge und Niere
verwechseln. Ein formelles Gesetz wie § 551 II RVO
kann nicht durch die rechtlich schwächere Berufskrankheitenverordnung
bzw. deren Erweiterung noch dazu rückwirkend außer
kraft gesetzt werden.
Tip: Halten Sie also Ihren Rechtsbehelf auf
jeden Fall aufrecht, und zwar bis zur Klärung dessen,
daß die Rechtsprechung des BSG insofern nicht
haltbar ist.
Selbst wenn Sie das Glück haben, daß
Ihr Lungenkrebs nach dem 31. März 1988 aufgetreten
ist, können Sie bereits wie mancher andere im Besitz
eines berufsgenossenschaftlichen Ablehnungsbescheides
sein, weil die Änderungsverordnung erst im Dezember
1992 erlassen worden ist.
Tip: Stellen Sie auch in diesem Fall Entschädigungsantrag
bei der Berufsgenossenschaft und Antrag auf Überprüfung.
Berufen Sie sich auf § 6 Absatz 4 der Berufskrankheitenverordnung
(Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen
stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nicht entgegen.)
Offenbar greifen die Berufsgenossenschaften nicht einmal
die Neufälle ab 01.04.1988 von Amts wegen auf, wenn
diese bereits abgelehnt waren. Es hängt derzeit vom
Zufall ab, ob Fälle aus der Zeit ab 01.04.1988 entschädigt
werden oder nicht. Schlimmer noch ist aber, daß
Fälle aus der Vorzeit des 01.04.1988 augenscheinlich
grundsätzlich abgelehnt werden, obwohl mindestens
25 sogenannter Asbestfaserjahre beim Asbestlungenkrebs
erreicht sind. In einem solchen Fall können die Kinder
des Versicherten noch minderjährig sein.
Wohlgemerkt: Die Fälle aus der Vorzeit
des 01.04.1988 sind rechtlich nach § 551 II RVO
entschädigungspflichtig, als Berufskrankheit nach
neuer Erkenntnis im Einzelfall.
Sollten Sie bereits an dem Lungenkrebs verstorben sein,
können Ihre Hinterbliebenen zunächst einmal
Antrag auf Hinterbliebenenleistungen, insbesondere also
auf Witwen- und Waisenrente, stellen. Ihre Ehefrau, die
bis zum Schluß mit Ihnen im gleichen Haushalt gelebt
und Sie gepflegt hat, hat gegebenenfalls noch die Möglichkeit,
bei der Berufsgenossenschaft das Pflegegeld und die Lebzeitenrente
zu beantragen.
Hinweis: War die Verletztenrente bindend abgelehnt,
so kann insofern eine Zäsur eintreten, als auf
den Überprüfungsantrag hin die Verletztenrente
für die Lebzeiten des Versicherten längstens
für 4 Jahre zurück gewährt wird, gerechnet
vom Beginn des Jahres an, in welchem der Überprüfungsantrag
gestellt wird.
Noch ein Hinweis zur sozialpolitischen Entwicklung der
Erweiterung der Berufskrankheitenliste um die sogenannten
25 Asbestfaserjahre.
Hinweis: Der Gutachter, der es 1981 in Übereinstimmung
mit der Internationalen Berufskrank-heitenliste der
IAO, Genf, gewagt hatte, einen Fall des Asbestlungenkrebs
zur berufsgenossenschaftlichen Entschädigung vorzuschlagen,
ohne daß gleichzeitig eine Asbestose vorlag, geriet
in die berufsgenossenschaftliche Schußlinie. Während
dieser Experte bis zu diesem Zeitpunkt auf ein oder
zwei Jahre mit Gutachten im Voraus belegt war, gingen
in der Folgezeit die Gutachtenaufträge bis auf
den Tagesstand zurück. Es ist nicht verwunderlich,
daß dieser Sachverständige dann das Faserjahrmodell
entwickelte.
Fall: Sie weisen nur 20 Asbestfaserjahre auf
im Lungenkrebsfall nach beruflicher Asbesteinwirkung,
weshalb die Berufsgenossenschaft prompt einen Ablehnungsbescheid
erteilt.
Tip: Mißtrauen Sie der Richtigkeit der
Faserjahrberechnung. In vielen Fällen muß
sich die Berufsgenossenschaft zugunsten der Erkrankten
korrigieren.
Streit besteht in der Bewertung von bestimmten Arbeitsvorgängen.
Zum Beispiel wurden nach Angaben eines Technischen Aufsichtsbeamten
beim Trennschleifen von Asbestzement früher 100 Millionen
Asbestfasern pro Kubikmeter Atemluft freigesetzt. Einen
Kubikmeter Atemluft ventilieren Sie in einer Stunde. Bei
Prüfstandbedingungen ergab sich sogar der Wert von
500 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter Atemluft. Deshalb
ist es nicht einzusehen, daß die Berufsgenossenschaft
geringere Werte für die Praxis zugrunde legt, als
ob man besenreine Verhältnisse zu rekonstruieren
versuchte.
Frage: Woher aber kommt die Richtschnur oder
das Ablehnungsmerkmal von mindestens 25 Asbestfaserjahren,
d.h. woher kommt diese Zahl?
Antwort: Beim BMA in Bonn war man der Meinung,
daß eine Verdoppelung des Risikos erforderlich
wäre, will man die Berufskrankheitenliste erweitern.
Rechtlich findet sich in keinem Gesetz, daß ein
Schaden erst dann zu entschädigen sein könnte,
wenn das Risiko von dessen Eintritt verdoppelt wäre.
Auch eine Risikosteigerung von 33 1/3 % etwa kann sehr
wesentlich sein, weshalb dann auch mindere Faserjahrzahlen
sehr wohl erheblich sein können, also 20 oder 15
Asbestfaserjahre, wie auch immer. Die Anlegung des Maßstabes
der Verdoppelungsdosis bei der Setzung der Rechtsnorm
erscheint als ein willkürlicher mathematischer Eingriff,
der mit der praktischen Lebenserfahrung nicht in Einklang
zu bringen ist und nun überdeutlich gegen die Kausalitätsnorm
in der gesetzlichen Unfallversicherung verstößt,
in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit
der beruflichen Ursache ausreichend sein soll für
den Versicherungsschutz. Hinsichtlich der Erweiterung
der Berufskrankheitenliste um die Kehlkopfkrebsfälle
nach Asbesteinwirkung muß kritisch angemerkt werden,
warum diese nicht schon viel früher stattfand und
warum ausgerechnet diese Erkrankung wiederum an Beweisregelungen
geknüpft wird, die mit einer Kehlkopfkrebserkrankung
wenig zu tun haben.
Tip: Haben Sie eine nennenswerte berufliche
Asbestexposition zurückgelegt, legen Sie im Falle
von Kehlkopfkrebs Widerspruch ein, wenn die Berufsgenossenschaft
ablehnt.
Krebsfälle nach der Listennummer 4104 werden jährlich
in der Zahl bis zu 2.000 gemeldet. Die neuen Rentenfälle
liegen etwa bei 700 jährlich.**
** Die
obigen rechtlichen Ausführungen stellen naturgemäß
keine Rechtsberatung dar, sondern sollen lediglich als
erste Information und Orientierung dienen. Dabei ist zu
beachten, dass sich die Rechtslage auch jederzeit ändern
kann und die obigen Ausführungen insofern nicht in
jedem denkbaren Fall die jeweils aktuellste Rechtslage
darstellen können.
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