|
Übersicht
11.
Asbestlungenkrebs
Auszug aus "Die
"13" - exemplarische Fälle zum Thema Arbeitsunfall,
Wegeunfall und Berufskrankheit
Die papiermontierte
Lunge in der Berufsgenossenschaftsakte
Kein ärztlicher
Sachverständiger bestreitet ernstlich, daß
die beruflicheAsbesteinwirkung zwei von einander unabhängige
Auswirkungen hat, was die Asbeststaublunge und den Lungenkrebs
anbetrifft.
Insofern könnte
entsprechend der IAO-Liste der Internationalen Arbeitskonferenz
in Genf ein Fall entschädigt werden, in welchem eine
berufliche Asbestbelastung festgestellt wird und ein Lungenkrebs
(siehe IAO-Liste zum Übereinkommen Nr. 121 zu Nr.
28).
So einfach
macht es die Berufsgenossenschaft aber den Hinterbliebenen
nicht.
Dies mag ein
besonderer Fall belegen. Der Versicherte erkrankte nach
einer beruflichen Asbestbelastung, die nach heutiger Sicht
mit 6O Asbestfaserjahren bewertet wird, an einem Lungenkrebs.
Die in der Akte der Berufsgenossenschaft enthaltene Leichenlunge
(vom Pathologen papiermontiert) weist einen erhöhten
Asbestfasergehalt auf.Gleichwohl verweigert die Berufsgenossenschaft
nach wie vor die Entschädigung.
Was den erhöhten
Asbestfasergehalt in der papiermontierten Lunge anbetreffe,
so hätte der Pathologe darauf verwiesen, daß
diese Lunge zusammen mit anderen Lungen im selben Glas
aufbewahrt worden wäre und sich daraus die erhöhte
Faserzahl erkläre.
Bezüglich
des Vorliegens einer Asbestfaserstaubdosis von mindestens
25 Faserjahren müsse berufsgenossen-
schaftlich die Stichtagsregelung eingewandt werden, weil
die Erkrankung vor dem O1.O4.1988 aufgetreten wäre.
Witwe und
Waisen gehen also bis heute leer aus, obwohl neuere Fälle
von Lungenkrebs bei Vorliegen von mindestens 25 Asbestfaserjahren
berufsgenossenschaftlich neuerdings entschädigt werden,
und zwar auf Grund der entsprechenden Erweiterung der
Berufskrankheitenliste um diese Fälle. (25 sog. Asbestfaserjahre
können bei einer harten Exposition bereits nach 3
Monaten Tätigkeit erreicht sein).
Während
früher Fälle aus der Vorzeit einer Erweiterung
der Berufskrankheitenliste zwanglos nach § 551 II
RVO (Einzelfallentschädigung einer Berufskrankheit
nach neuer medizinischer Erkenntnis) entschädigt
wurden, soll dies heute nach einer neuen Rechtsprechung
des BSG angeblich nicht mehr möglich sein.
Damit brach
das Bundessozialgericht mit einer Jahrzehnte alten und
eingespielten Praxis in der Rechtsprechung und bei den
Berufsgenossenschaften.
Als ob der
Verordnungsgeber, wenn dieser es überhaupt wollte,
rückwirkend die Anwendung eines formellen Gesetzes
in Fortfall bringen könnte, wenn die Berufskrankheitenliste
mit Stichtagsregelung erweitert wird.
Die zitierte
Rechtsprechung des BSG ist so praxisfern wie rechtswidrig.
Gleichwohl
wird diese Rechtsprechung von den unteren Gerichten und
den Berufsgenossenschaften befolgt.
Man muß
im Jahre 1998 einmal einer Witwe, deren Kinder 1986 und
1987 geboren sind und den Vater vor dem Stichtag des O1.O4.1988
etwa verloren haben, erklären, daß nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr diese
Fälle als "Altfälle" nicht mehr entschädigt
werden dürfen, auch nicht nach § 551 II RVO
(der sogenannten Öffnungsklausel).
Einmal handelt
es sich nicht um einen Altfall.Der soziale Handlungsbedarf
liegt hier auf der Hand in dem Sinne, daß man die
Witwe und Waisen nicht ihrem Schicksal überlassen
darf, obwohl es sich um einen Asbestlungenkrebs handelt.
Wenn die Stichtagsregelung
so verstanden wird, "wo gehobelt wird, fallen auch
Späne", also daß übermäßige
Härten von den Hinterbliebenen hinzunehmen sind,
dann entfernt man sich in der Rechtsprechung und der Entschädigungspraxis
der Berufsgenossenschaften nicht nur von der Kausalitätsbetrachtung,
sondern
auch vom sozialen Rechtsstaat.
Da der Lohn
des Versicherten diese Gesundheits schäden nicht
abgilt, könnte sogar eine Arbeitgeberhaftung nach
§ 67O BGB analog in Betracht kommen, Aufwendungsersatz
für Körperschäden aus gefährlicher
Arbeit.
Ausweislich
der Statistik wurde überdies bereits 1981 ein Lungenkrebsfall
nach Asbesteinwrikung berufsgenossenschaftlich in Entschädigung
genommen, der weder eine sogenannte Minimalasbestose in
Form der Staublunge aufwies noch eine entsprechende Faserjahrzählung
von mindestens 25 Asbestfaserjahren.
Diese Faserjahrzählung
rührt daher, daß man den Gutachtern die Tatsache
nicht abnehmen wollte, wonach ein Asbestlungenkrebs auch
isoliert durch die Asbesteinwirkung verursacht sein kann.
Wie gesagt,
kein Gutachter vertritt andererseits ernstlich etwa eine
Narbenkrebstheorie.
Der Asbestlungenkrebs
braucht also nicht auf dem Boden asbestotischer Narben
entstanden zu sein.
Ein Gutachter
wurde dahin abgestraft, daß man wegen dessen positiven
Entschädigungsvorschlages in dem 1981 entschädigten
Fall eines Lungenkrebs ohne gleichzeitiges Vorliegen einer
sogenannten Minimalasbestose berufsgenossenschaftlich
diesem Gutachter zunächst keine Gutachtenaufträge
mehr erteilte.
Während
der Gutachter vorher auf 2 Jahre im voraus mit Gutachten
ausgebucht war, schmolz der Gutachtenauftragsbestand bis
auf den Tagesstand zurück.
Verständlicherweise
suchte dieser renommierte Arbeitsmediziner nach einem
Ausweg.
So wurde dann
schließlich das Faserjahrmodell geboren.
Zunächst
wurden dann aber auch weniger Faserjahre als 25 zur Voraussetzung
gemacht.
Aber auch damit fand der Gutachter bei den Berufsgenossenschaften
kein Gehör, so daß wir es nunmehr mit 25 Asbestfaserjahren
zu tun haben müssen oder mit dem Vorliegen einer
Minimalasbestose, daß jedenfalls in neuerer Zeit
ein Lungenkrebs entschädigt werden kann.
Feststellen
läßt sich, daß jährlich nach wie
vor Hunderte oder gar Tausende nicht die ihnen zustehende
Berufskrankheitenentschädigung wegen Asbestlungenkrebs
erhalten.
Statistisch
läßt sich dabei eine Besonderheit feststellen.
Während
wegen der extremen Seltenheit von Mesotheliomen sich ein
Verhältnis von 1 zu 1O etwa ergeben könnte,
d.h. auf ein Asbestmesotheliom kommen 1O Asbestlungenkrebsfälle,
hat sich offenbar gegenwärtig das Verhältnis
der entschädigten Fälle im Sinne von etwa 1
zu 1 ergeben.
Daß
der Betreffende geraucht hat, im Falle des Asbestlungenkrebs,
schließt den Versicherungsschutz nicht aus, weil
wesentliche Mitsursächlichkeit der beruflichen Mitursache
genügt.
Hat ein Asbestwerker
das relative Lungenkrebsrisiko von 5 und der Raucher ein
solches von 1O, so multipliziert sich das relative Lungenkrebsrisiko
nach einer amerikanischen Studie auf den Faktor 53, wenn
die Asbestarbeit mit dem Rauchen zusammentrifft.
Versicherungsrechtlich
handelt es sich hier um ein schönes Beispiel, wie
man durchaus nicht annähernd gleichwertige Mitursachen
verschiedener Art vorfindet, von denen jede jeweils für
sich sehr wohl wesentlich ist.
Statt so die
Wesentlichkeit wegen des multiplikativen Faktors auch
für die berufliche Ursache zu berücksichtigen,
scheint man berufsgenossenschaftlich lieber den Privatcharakter
der Rauchgewohnheit des Versicherten in den Vordergrund
zu stellen und mehr dahin zu ermitteln, statt nach den
beruflichen Ursachen zu forschen.
Rechtsweghinweis:
In einem Fall sprach eine Berufsgenossenschaft gegen über
dem Gericht wegen des Vorliegens einer genügenden
Faserjahrzahl ein Anerkenntnis aus, und zwar nach §
551 II RVO.
Der Fall rührte
offenbar aus dem Jahr 1982 her.
Als man sich
berufsgenossenschaftlich dann Gedanken darüber machte,
daß die kommende Berufskrankheitenverordnung nicht
so weit zurückreichen würde, versuchte die Berufsgenossenschaft
wenig später, das dem Gericht gegenüber erklärte
Anerkenntnis der Berufskrankheit zu widerrufen.
Damit hatte
die Berufsgenossenschaft in dem vom Verfasser betreuten
Fall gottlob keinen Erfolg.
Die Berufsgenossenschaft
blieb an das Anerkenntnis gebunden, das rechtlich auch
einwandfrei war.
Die gegenwärtige
Ablehnungspraxis im bezeichneten Sinne hält demgegenüber
rechtlichen Bedenken nicht stand.
Eine gesetzeskonforme
Auslegung könnte im Falle des isolierten Asbestlungenkrebs
dahin erfolgen, daß man unter einer Asbeststaublungenerkrankung
auch den isolierten Lungenkrebs versteht, weil dieser
im Wortsinne ebenfalls durch Asbeststaub verursacht wird,
auch im Sinne der BK Nr. 41O3.
Daß
in Deutschland die internationale Vorgabe der IAO-Liste
nicht umgesetzt wird wie angesprochen, bereitet vielen
Betroffenen unendliches Leid.**
** Die
obigen rechtlichen Ausführungen stellen naturgemäß
keine Rechtsberatung dar, sondern sollen lediglich als
erste Information und Orientierung dienen. Dabei ist zu
beachten, dass sich die Rechtslage auch jederzeit ändern
kann und die obigen Ausführungen insofern nicht in
jedem denkbaren Fall die jeweils aktuellste Rechtslage
darstellen können.
|