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Übersicht
5.3.4 Die berufliche Asbeststaublungenerkrankung
(Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung
der Pleura, BK Nr. 4103
Asbesterkrankungen nach der Liste:
Hinweis: Die Liste ist in Ansehung der darin
aufgenommenen Asbesterkrankungen durchaus nicht vollständig,
wenn Sie an sonstige Krebserkrankungen des Nasen- und
Rachenraumes, des Magen- und Darmtraktes, des Blutes
usw. denken.
Wenn Sie im Tierversuch in eine Ratte Asbest injizieren,
wandert der Asbest offenbar in nachgerade alle Körperteile.
Es kommen Mehrfrontentumore vor. Womöglich ist deshalb
kein Kraut etwa gegen das Asbestmesotheliom gewachsen.
Weiterer Hinweis: Die Stichtage der in der Liste
enthaltenen Erweiterungen, z.B. Asbestlungenkrebs auch
dann, wenn mindestens 25 Asbestfaserjahre nachgewiesen
werden, Kehlkopfkrebs, wenn zusätzlich eine Minimalasbestose,
eine Pleuraasbestose oder 25 sogenannte Asbestfaserjahre
feststellbar sind, sind äußerst knapp gesetzt,
sodaß gegenwärtig ein Asbestlungenkrebs,
bei dem sogar 60 sogenannte Asbestfaserjahre bewiesen
sind, nicht entschädigt wird gegenüber Witwe
und Waisen, wenn der Versicherte vor dem 01.04.1988
verstorben ist.
Das Leid der beruflich Asbesterkrankten soll offenbar
kein Ende nehmen. Nehmen wir an, Sie gehören zu den
Hunderten gleichgelagerten Fällen, in denen man jährlich
eine Asbestose der Lunge oder Pleura dem Grunde nach anerkennt.
Was haben Sie davon, wenn die Berufsgenossenschaft dann
aber die Gewährung einer Verletztenrente genau wie
bei Ihren Hunderten von Leidensgenossen jährlich
ablehnt. Ausgerechnet bei den schlimmen Fällen der
Staublunge (Asbestose, Silikose) unterlassen die Berufsgenossenschaften
mit gerichtlichem Segen die sogenannte abstrakte Schadensberechnung.
Beim Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten, die nach
dem Auftreten der Asbestose auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
dem Betroffenen verbleiben, dürften angeblich nicht
die aus prophylaktischen Gründen entfallenen Arbeitsmöglichkeiten
mitgezählt werden. Dieser Verlust an Erwerbsmöglichkeiten
wäre nicht funktionsbedingt, sondern, wie dann das
Sozialgericht Gelsenkirchen feststellt, sogar nur ein
künftiger Schaden. Angemerkt sei, daß
in den 70er Jahren ein Bruch in der Berentung von Asbestosen
und Silikosen einsetzte, wonach nunmehr eine früher
im vergleichbaren Fall mit 70 % bewertete Asbestose streng
funktionsdiagnostisch nur noch 20 % betragen sollte.
Ein früherer Staatlicher Gewerbearzt hat zu diesem
Thema eingewandt, man habe doch früher auch funktionsdiagnostisch
geurteilt. Die geringeren MdE-Sätze, die dieser Bruch
in der Praxis zur Folge hatte, sind anders als die Berufsgenossenschaften
glauben machen wollten, kein Erfolg der Berufskrankheitsverhütung,
sondern ein solcher aus der Reduzierung der Leistungen
in vergleichbaren Fällen. Aber zurück zur abstrakten
Schadensberechnung.
Es ist nicht nachvollziehbar, wie das Sozialgericht Gelsenkirchen
sogar auf den Gedanken verfällt, es handele sich
bei dem Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt für den beginnend Asbestosekranken um
einen künftigen Schaden.
Hinweis: Bei der Verletztenrente aus Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit wird nicht ein konkreter
Verdienstausfall des Betroffenen ermittelt, sondern
der Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt, was dann den Prozentsatz der Rente im
Wege der sogenannten abstrakten Schadensberechnung ergibt,
BSG Band 1, Seite 174.
Daß eine im groben Röntgenbild bereits erkennbare
Asbestose eine Krankheit ist, schlimmer etwa als ein Schnupfen,
ist auf den ersten Blick erkennbar. Daß dann im
Falle der Diagnose einer Asbestose nachgerade schlagartig
alle Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
entfallen, die mit einem inhalativen Risiko verbunden
sind, nach Schätzung der IG Metall waren seinerzeit
etwa 10 Millionen Arbeitsplätze in den alten Bundesländern
inhalativ belastet, kann gerichtlich nicht geleugnet werden.
Dies ergibt dann versicherungsrechtlich als gegenwärtiger
abstrakter Erwerbsschaden zutreffender Ansicht nach die
rentenberechtigende MdE. Man darf den Asbestoseerkrankten
nicht der Gefahr von Luftnot und Erstickungsanfällen
dadurch aussetzen, daß man diesen gedanklich im
inhalativ belastenden Bereich der Arbeitswelt beläßt.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund fordert darüber hinaus
wegen der drohenden Gefahr einer Verschlimmerung einen
sogenannten Progredienzzuschlag bei der MdE bzw. beim
Rentensatz, der sich sehr gut aus der psychischen Anspannung
des Betroffenen, bei dem eine Asbestose ärztlich
festgestellt wird, begründen läßt und
auch daraus, daß kein Arbeitgeber mehr im gewerblichen
Bereich einen Asbestoseerkrankten einstellen dürfte
bzw. würde. In einem Gerichtsurteil, in welchem etwa
die MdE trotz Bestehens einer Asbestose verneint wird,
findet sich normalerweise keine Auseinandersetzung mit
dem Hinweis im Merkblatt des Bundesministers für
Arbeit, Röntgenologisch nachweisbare Veränderungen
der Lungenasbestose können im Vergleich zu den bestehenden
Funktionsstörungen der Atmung und des Kreislaufs
relativ geringgradig sein. Auch die Gutacher in
einem Asbestosefall setzen sich hiermit in der Praxis
nicht auseinander. Stattdessen wird auf eine schicksalhafte
Atemwegserkrankung anderer Art abgehoben, die Luftnot
des Betroffenen würde sich durch ein Bronchial Asthma
erklären usw.
Tip: Stellen Sie in einem solchen Fall zugleich
Antrag bei der Berufsgenossenschaft auf Anerkennung
und Entschädigung eines Asthma Bronchiale nach
Nummern 4301/4302, siehe dazu weiter unten. Wo Asbest
anfiel bei der Arbeit, können sehr wohl auch allergisierende
Stäube bzw. chemisch irritative oder toxische Belastungen
stattgefunden haben.
Ist die Asbestose schon fortgeschrittener, hat also der
Betroffene trotz aller Widrigkeiten wegen seiner Tätigkeit
im Blauasbest eine Asbestoserente von 20 % erreicht, was
etwa 20 % des erzielten Nettoeinkommens entspräche,
so wird in der Praxis nicht eben selten die Verletztenrente
des Asbestoseerkrankten auf diesem mageren Satz gewissermaßen
eingefroren. Früher mochte die Regel bei der Asbestose
dahin gehen, daß zunächst 20 % MdE erreicht
wurden, dann 40 % und schließlich der Betroffene
bei diesem Rentensatz verstarb.
Tip: Geben Sie sich nicht mit einem Rentensatz
von 40 % zufrieden bei der Asbestose. Ihr Erwerbsschaden
dürfte erheblich höher liegen, wenn man die
frühere Praxis, mit der man dann brach, zugrunde
legt. Erst ab 50 % MdE gilt bei der Asbestose die gesetzliche
Vermutung, daß der Tod Asbestosefolge ist. Dies
wirkt wie eine Lebensversicherung für Ihre Familie.
Eine Ausnahme besteht hiervon dann, wenn unabhängig
von der Berufskrankheit der Betroffene offenkundig durch
eine andere Ursache zu Tode kam, Brand des Hauses, Verbrechen
oder ähnliches.
Hinweis: Die Berufsgenossenschaft muß
Ihre Frau oder Ihre Kinder umfassend beraten in einem
solchen Fall und sie von Rechts wegen darüber aufzuklären,
daß bei Vorliegen einer MdE von 50 % im Fall Ihrer
Asbestose die gesetzliche Vermutung des Todes als Berufskrankheitsfolge
gilt und deshalb eine Obduktion nicht erforderlich ist.
Die Berufsgenossenschaften scheinen aber gar nicht daran
zu denken, diese Beratung den betroffenen Familien zuteil
werden zu lassen. Stellt also die unglückliche Witwe
den Antrag, zum Nachweis der Todesfolge ihres 60 % asbestosekrank
gewesenen Mannes eine Obduktion durchzuführen, erfolgt
keineswegs der berufsgenossenschaftliche Hinweis, dies
wäre doch wegen der gesetzlichen Vermutung nicht
erforderlich, sondern man veranlaßt berufsgenossenschaftlich
stillschweigend die Obduktion. Das Ergebnis kann sein,
daß man nun berufsgenossenschaftlich einwendet,
der Versicherte, der im Zustand höchster Atemnot
ins Krankenhaus eingeliefert worden war, wäre nicht
daran gestorben, sondern an einer Gehirnerweichung.
Tip: Schlagen Sie den Rechtsweg in einem solchen
Fall ein, wenn es sich um Ihren Ehemann handelte.
Daß offenkundig die Berufskrankheit nicht einmal
mitursächlich in einem solchen Fall gewesen sein
soll, ist mit der praktischen Lebenserfahrung beim besten
Willen nicht in Einklang zu bringen. Bei dem sogenannten
Offenkundigkeitsbeweis gegen die Vermutung des Todes als
Berufskrankheitsfolge hat der Gesetzgeber tatsächlich
an offenkundige Fälle gedacht und nicht an derartige
Einwände. Diese gesetzliche Vermutung wurde eingeführt,
weil es im Ruhrgebiet Unruhe in der Bevölkerung auslöste,
daß die Berufsgenossenschaft bei Bergleuten selbst
im Falle einer hohen MdE des Betroffenen aufgrund der
Silikose es sich angelegen sein ließ, wegen der
Witwenrente die Obduktion oder Exhumierung des Betroffenen
vermehrt zu verlangen. Heute erreicht der Asbestoseerkrankte
in der Praxis oft nicht einmal mehr die 40 % Asbestoserente,
bevor er stirbt, sondern blieb nicht eben selten bei den
20 % Asbestoserente stehen. In einem solchen Fall mögen
dann 100 % MdE aufgrund der Asbestose festgestellt werden,
wenn der Betroffene obduziert wird, der als Isolierer
in seinem Berufsleben mit Blauasbest oder Weißasbest
umgegangen ist. Die Witwe als Sonderrechtsnachfolgerin
hat dann Anspruch auf rückwirkende Erhöhung
der Lebzeitenrente, sowie gegebenenfalls auf ein rückwirkendes
Pflegegeld und zugleich wegen der gesetzlichen Vermutung
Anspruch auf die Hinterbliebenenleistungen, insbesondere
die Witwenrente, die neben den beiden Waisenrenten von
jeweils 20 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes 40 % von
diesem Bruttojahresarbeitsverdienst beträgt. Sind
Sie im laufenden Asbestosefall, Sie mögen bei 20
% Asbestoserente angelangt sein oder aus früherer
Zeit eine solche von 70 % beziehen, zu schwach oder zu
alt, sich weiteren Nachuntersuchungen zu unterziehen,
laufen Sie Gefahr, aus der berufsgenossenschaftlichen
Betreuung herauszufallen.
Vorsicht: Der Gutachter führt in einem
solchen Fall aus, eine Nachuntersuchung wäre nicht
mehr möglich, und der Berufskrankheitssachbearbeiter
notiert in der Akte: Keine NU (Anmerkung: Nachuntersuchung)
mehr.
Daß eine weitere regelmäßige Betreuung
möglich wäre in Form des Hausbesuches durch
den Außendienst der Berufsgenossenschaft oder einen
Arzt und dann die jeweilige MdE sowie sonstige Leistungen
festgestellt werden können, wird bei einer solchen
berufsgenossenschaftlichen Praxis nicht berücksichtigt.
Dergleichen passiert sogar in dem Fall eines Angehörigen
einer Firma, die früher mit Asbest isolierte und
es bei einer seinerzeitigen Durchschnittsbelegschaft von
50 Mitarbeitern inzwischen auf mehr als 50 berufsgenossenschaftlich
anerkannte Todesfälle gebracht hat. Während
in der Praxis ansonsten bei einer Asbestose 3- oder 2-jährige
Nachuntersuchungsintervalle die Regel sind, wäre
als das Mindeste zu fordern, daß solche Intervalle
höchstens ein Jahr betragen dürfen.
Hinweis: Ehemalige Asbestwerker nehmen grundsätzlich
an nachgehenden Überwachungs-untersuchungen teil.
Jedenfalls ist dies so vorgesehen. Die Fälle sind
bei der Erfassungsstelle der Textil-BG, Augsburg erfaßt.
Ausgenommen davon sind Gastarbeiter, die in das Heimatland
zurückgekehrt sind, und offenbar nicht selten Gastarbeiter,
die in Deutschland blieben.
Bei fehlender Betreuung respektive unterlassener Schwerverletztenbetreuung
werden so die Weiterungen einer Asbestose und deren gefährliche
Komplikationen, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs, Mesotheliom
etwa sowie das schlimme Spätstadium einer Asbestose
durchaus übersehen und vernachlässigt.
Tip: Bei einer Asbestose können Sie grundsätzlich
unbesorgt einen Verschlimmerungsantrag bei der Berufsgenossenschaft
stellen. Die Gefahr, daß sich Ihre
Asbestose gebessert hätte und deshalb die Rente
entzogen werden könnte, besteht nicht. Die Ärzte
sind der Auffassung, daß sich eine Asbestose nicht
bessern kann.
Mit ausgerechnet dieser Begründung hat eine Berufsgenossenschaft
einem Asbestoserentner von 20 % MdE diesem die Gewährung
einer Kur verweigert, eine Therapie wäre zwecklos.
Tip: Legen Sie in einem solchen Fall Widerspruch
ein.
Die berufsgenossenschaftliche Klinik in Bad Reichenhall,
die Kuren bei Asbestose durchführt, ist dem Vernehmen
nach da ganz anderer Meinung. Selbstverständlich
kann Ihre Asbestose durch die Gewährung einer Kur
nicht gebessert werden, wohl kann aber Schlimmerem vorgebeugt
werden oder dieses hinausgezögert werden, wenn durch
die Kur Ihre Konstitution ansonsten gefestigt wird. Man
kann Sie dann auch besser auf den Umgang mit Ihrer Asbestose
einstellen. Sie sollten auf jeden Fall das Rauchen einstellen.
Ansonsten erhöhen Sie womöglich Ihr Todesfallrisiko
hinsichtlich der Komplikation des Lungenkrebs vom Zehnfachen
auf mehr als das Fünfzigfache. Schwer durch Asbest
belastete Arbeitnehmer erfahren oft nicht die Verschlimmerung
im Sinne der Krebsentstehung, sondern sterben aufgrund
der Lungensteife durch die Asbestose zuvor an Auszehrung.
Alles dies mag belegen, wie wichtig es wäre, daß
die Berufsgenossenschaft rechtzeitig, dies könnte
sogar bedeuten vorzeitig die Dinge angeht,
und zwar im Interesse der Asbestopfer. Dazu beitragen
kann die sogenannte Schwerverletztenbetreuung einer Berufsgenossenschaft,
d.h. deren Außendienst.
Statistik:
Jährlich werden ca. 4.000 Asbestosen angezeigt.
Die Zahl der neuen Rentenfälle geht auf die 500 jährlich
zu. Daß jährlich nur ca. 50 Asbestosen
tödlich ausgehen laut Statistik, liegt an den Komplikationen
dieser Erkrankung in Form des Lungenkrebs insbesondere,
was schließlich zu 500 Todesfällen jährlich
der BK 4104 führt.**
** Die
obigen rechtlichen Ausführungen stellen naturgemäß
keine Rechtsberatung dar, sondern sollen lediglich als
erste Information und Orientierung dienen. Dabei ist zu
beachten, dass sich die Rechtslage auch jederzeit ändern
kann und die obigen Ausführungen insofern nicht in
jedem denkbaren Fall die jeweils aktuellste Rechtslage
darstellen können.
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