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Übersicht
12.
Asbestmesotheliomkrebs der Ehefrau
Auszug aus "Die "13"
- exemplarische Fälle zum Thema Arbeitsunfall,
Wegeunfall und Berufskrankheit"
Zum
Tode führende Pflicht der Hausfrau
Tödlich
erkrankt infolge Reinigung der asbestverstaubten Arbeitskleidung
des Ehemannes?
Gegenwärtig
beschäftigen uns die tückischsten Fälle
der gesetzlichen Unfallversicherung, nämlich die
Asbestmesotheliome von Ehefrauen und Kindern der Asbestwerker.
Dazu der besondere
Fall:
Während
9 Jahren, von 195O bis 1959, pflegte die Ehefrau des Asbestwerkers
H.J. dessen Arbeitskleidung zu Hause vom Asbeststaub zu
reinigen. In den 8O-iger Jahren erkrankte die Ehefrau
infolge dessen an einem tödlichen Asbestmesotheliom.
Die Berufsgenossenschaft,
die für das Unternehmen zuständig war, in dem
der Asbestwerker H.J. beschäftigt gewesen ist, befaßte
nicht erst den hierfür zuständigen Rentenausschuß
mit dieser Angelegenheit.
Vielmehr wurde
der Entschädigungsantrag mit formlosem Schreiben
seitens der berufsgenossenschaftlichen Verwaltung verbunden
allerdings immerhin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung abgelehnt.
Die Berufsgenossenschaft wörtlich:
"Beim
Reinigen der Arbeitskleidung Ihres Ehemannes ist G. J.
auch nicht wie eine Versicherte gem. § 539 Abs. 2
RVO für obiges Unternehmen tätig gewesen. Nach
unseren Feststellungen gehörte die Reinigung der
Arbeitskleidung nicht zu den Verrichtungen, die dem Betrieb
hinzuzurechnen waren, sondern es handelte sich hierbei
um Tätigkeiten, die ausschließlich dem privaten
Bereich zuzuordnen waren."
Diese Begründung
mag erhellen, wie wenig ein kausales Denken bei den Berufsgenossenschaften
verbreitet zu sein scheint.
Bereits vom
Faktischen konnte es sich im Ernst nicht um "Tätigkeiten"
handeln, "die ausschließlich dem privaten Bereich
zuzuordnen waren".
Man nahm überdies
dem Versicherten, also dem Asbestwerker posthum übel,
daß er in seiner verstaubten Arbeitskleidung nach
Hause gegangen war, statt diese wie die anderen Arbeitnehmer
vor Ort in der Firma auszuklopfen.
Dies ändert
zwar nichts an der Kausalität, mag aber die Richter
später beeindruckt haben.
Im weiteren
Verlauf stellte sich allerdings heraus, daß auch
andere Arbeitskollegen derselben Firma T. in Mülheim/Ruhr
ihre Arbeitskleidung von der Montage etwa mit nach Hause
nahmen und dort von den Ehefrauen reinigen ließen.
In ihrer Klageerwiderung legte die Berufsgenossenschaft
noch eins drauf, wörtlich:
"Unstreitig
dürfte feststehen, daß die Klägerin die
Arbeitskleidung ihres Ehemannes in Auswirkung ihrer sich
aus dem Ehevertrag ergebenen Verpflichtung gereinigt hat."
Als ob die
todbringende Reinigung der Arbeitskleidung des Ehemannes
eine eheliche Pflicht wäre. Sicher handelte es sich
um eine gemischte Tätigkeit, und zwar um eine Tätigkeit
im eigenen Haushalt, gerichtet aber auf die Beseitigung
von Arbeitsschmutz, der aus dem Mitgliedsunternehmen der
Berufsgenossenschaft herrührte.
Im Sinne der
Kausalitätsnorm der wesentlichen Mit ursächlichkeit
wurde die Hausfrau "wie ein Versicherter" tätig,
etwa wie ein Mitarbeiter, der die Arbeitskleidung vor
Ort in der Firma ausklopfte und dabei selbstverständlich
versichert war.
Während
das Sozialgericht die Klage prompt abwies, sah es das
Berufungsgericht, das Landessozialgericht NRW, anders.
In einem ersten
Fall dieser Art also erkannte wenigstens das Berufungsgericht
wegen der offenkundigen Kausalität auf eine Berufskrankheit
der Versicherten G.J., Berufkrankheit BK 41O5 i. V. mit
§ 539 II RVO.
Dies ließ
die Berufsgenossenschaft aber keineswegs ruhen. Die Berufsgenossenschaft
legte Revision ein, statt die
Gelegenheit beim Schopf zu ergreifen, in diesem schlimmen
Fall gestützt auf das positive Urteil des Landessozialgerichts
Essen den Betroffenen resp. Hinterbliebenen zu helfen.
Was der Verfasser
zuvor befürchtet hatte, trat wenig später ein.
Das Bundessozialgericht
hob auf die Revision der Berufsgenossenschaft das Urteil
des Landessozialgerichts auf.
Gelegentlich
einer späteren Tagung zum Thema Asbestmesotheliome
in Bad Reichenhall hörte man aus dem Munde der höchsten
Richter, daß der Fall schlaflose Nächte bereitet
hätte.
Wie aber konnte
dann die leicht anzuwendende Norm des § 539 II RVO
so verkannt werden in der chstrichterlichen Rechtsprechung?
Hier rächte
sich fatal, daß man in der neueren Rechtsprechung
zur Bestimmung einer versicherten Tätigkeit dem berufsgenossenschaftlichen
Wunschdenken eines inzwischen pensionierten Verbandsgeschäftsführers
und Kommentators folgte und zur Entschädigungsvoraussetzung
eine sogenannte "finale Handlungstendenz" der
verunglückten Person machte.
In anderen
Worten muß die finale Handlungstendenz der betreffenden
Person bewußt auf eine versicherte Tätigkeit
ausgerichtet sein im Zeitpunkt des Unfalls oder der schädigenden
Einwirkung der Berufskrankheit.
Bislang genügten
kausale Gesichtspunkte bezüglich des beruflichen
Zusammenhangs, mochte auch der Betroffene subjektiv den
Gesamtkontext nicht erkennen.
Nur die kausale
Betrachtungsweise konnte in den Grenzfällen eine
Entschädigungshilfe anbieten.
Im Fall der geschädigten Hausfrau führte das
Bundessozialgericht folgendes aus:
"Die
Handlungstendenz ihrer derartigen Hausarbeit ist wesentlich
allein auf den Haushalt gerichtet. Das schließt
es aus, mit Rücksicht auf den objektiven Nutzen der
schädigenden Verrichtung auch für das Unternehmen
trotzdem Versicherungsschutz annehmen. Deshalb kann es
dahinstehen, ob es tatsächlich dem erforderlichen
wirklichen oder wenigstens mutmaßlichen Willen des
Unternehmens entsprochen hätte, daß die Ehefrau
als Außenstehende anstelle ihres Ehemannes wie eine
Beschäftigte des Unternehmens für dieses außerhalb
des Betriebes die Kleidung gereinigt hätte."
Das Urteil
macht nicht klar, ob sich das Bundessozialgericht überhaupt
bewußt war,. daß wesentliche Mitursächlichkeit
genügt und die Kausalitätskriterien erfüllt
waren.
Das Bundessozialgericht
wörtlich an anderer Stelle: "Diese Tätigkeit
war der Handlungstendenz nach wesentlich allein auf eigenwirtschftliche,
nämlich auf die Interessen des eigenen Haushalts
der Eheleute gerichtet."
Hier wird
der Sachverhalt auf den Kopf gestellt, und zwar unter
Zuhilfenahme des höchst anfechtbaren Begriffs der
sogenannten finalen Handlungstendenz.
Im Tatsächlichen
war sich die Ehefrau mit Sicherheit bewußt, daß
sie Arbeitskleidung reinigte und daß diese Arbeitsschmutz,
nämlich Asbeststaub aufwies.
Bei dem Unternehmen
T. handelte es sich seinerzeit um ein Asbestisolierunternehmen.
Es wirkt als
mehr konstruiert, wenn man der Ehefrau posthum unterstellt,
ich Ehefrau erfülle hier nur meine eheliche Pflicht.
Derlei Einwände,
worin denn das eigenwirtschaftliche Moment liege, wenn
verschmutzte Arbeitskleidung gereinigt wird, ließen
das Bundessozialgericht allerdings ungerührt.
Die Ablehnung
des Versicherungsschutzes in diesem Fall führte dazu,
daß die Arbeitsmediziner gewissermaßen auf
die Barrikaden gingen und für eine Veröffentlichung
des arbeitsmedizinischen Standpunktes in der nicht gerade
medizinischen Fachzeitschrift Die Sozialgerichtsbarkeit
sorgten.
Mit diesem
Fall ist sicher nicht das letzte Wort gesprochen.
Rechtsweghinweis:
Im Grundsatzfall ist der Vorstand der Berufsgenossenschaften
nach dem Gesetz auch der gerichtliche Vertreter.
Selbst bei
Rüge braucht allerdings die berufsgenossenschaftliche
Verwaltung nicht nachzuweisen, daß die Vollmacht
des Terminvertreters oder die Einlegung eines Rechtsmittels
vom Vorstand gedeckt ist bzw. dieser überhaupt davon
weiß.
Nach Auffassung des Verfassers gilt folgendes:
Hätte die Verwaltung der Berufsgenossenschaft vorher,
d.h. vor der Revisionseinlegung gegen das positive Landessozialgerichtsurteil
dem ehrenamtlich besetzten berufsgenossenschaftlichen
Vorstand (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in paritätischer
Besetzung) die Frage ordnungsgemäß vorgelegt,
ob Revision eingelegt werden soll, hätte die berufsgenossenschaftliche
Verwaltung nicht das okay bzw. die Einwilligung zur Revisionseinlegung
erhalten.
In diesem
Falle wäre das Urteil des Landessozialgerichts rechtskräftig
geworden und es wäre nicht zu dem Fehlurteil des
BSG gekommen. Dem Bundesverfassungsgericht war dieser
Fall trotz ausführlicher Begründung der Verfassungsbeschwerde
nur ein ablehnender Zweizeiler wert, der nicht einmal
erhellte, daß die erfassungsbeschwerde tatsächlich
zur Kenntnis genommen war, etwa vom heutigen Bundespräsidenten,
der damals zuständiger Vorsitzender
war.
Die Verfassungsbeschwerde
in einem weiteren Fall einer Hausfrau, die auf Grund eines
vergleichbaren Falles der Reinigung der Arbeitskleidung
ihres Ehemannes, ebenfalls Mitarbeiter der genannten Firma
T. in Mülheim, ein Asbestmesotheliom davontrug, stößt
inzwischen auf mehr Interesse beim Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht
startete eine Rundfrage an BMA, Hauptverband etc.. Ob
die Verfassungsbeschwerde angenommen wird oder Erfolg
zeitigen wird, steht dahin.**
** Die
obigen rechtlichen Ausführungen stellen naturgemäß
keine Rechtsberatung dar, sondern sollen lediglich als
erste Information und Orientierung dienen. Dabei ist zu
beachten, dass sich die Rechtslage auch jederzeit ändern
kann und die obigen Ausführungen insofern nicht in
jedem denkbaren Fall die jeweils aktuellste Rechtslage
darstellen können.
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