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Asbestose
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Die Asbesterkrankungen d.h. die Asbestose und die Asbestkrebserkrankungen,
stellen offenbar den gefährlichsten Teil der Berufskrankheiten
in Deutschland und wohl auch international.
An der Asbestose, d.h. an der Lungenasbestose, kann der
Betroffene ersticken.
Warum die statistische Kurve der anerkannten Asbestosen
bzw. Lungenasbestosen Anfang der 90iger Jahre einbricht,
obwohl die Spitze der Fallzahlen in 2015 erwartet wird,
müssen die Berufsgenossenschaften erklären.
Auf Seite 12, 13 des Internationalen Untersuchungsberichtes
Europäisches Forum der Versicherung gegen Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten April 2006 wird hingewiesen.
|
Jahr
|
Deutschland10
|
Österreich
|
Belgien
|
Dänemark
|
Spanien
|
Finnland
|
Frankreich
|
Italien
|
Norwegen11
|
Schweiz
|
| 1980 |
118
|
7
|
72
|
0
|
-
|
-
|
116
|
225
|
-
|
0
|
| 1985 |
173
|
8
|
144
|
2
|
-
|
-
|
153
|
153
|
-
|
13
|
| 1990 |
379
|
10
|
122
|
12
|
30
|
-
|
181
|
210
|
-
|
9
|
| 1991 |
502
|
13
|
207
|
48
|
30
|
-
|
-
|
302
|
-
|
7
|
| 1992 |
663
|
14
|
268
|
71
|
16
|
-
|
-
|
375
|
-
|
8
|
| 1993 |
1
295
|
16
|
211
|
85
|
18
|
-
|
250
|
406
|
-
|
12
|
| 1994 |
1
606
|
13
|
203
|
45
|
24
|
-
|
151
|
382
|
-
|
10
|
| 1995 |
2
185
|
13
|
250
|
35
|
23
|
-
|
135
|
346
|
-
|
10
|
| 1996 |
2
078
|
10
|
247
|
22
|
22
|
107
|
172
|
353
|
-
|
7
|
| 1997 |
2
079
|
8
|
230
|
19
|
29
|
79
|
165
|
367
|
-
|
7
|
| 1998 |
2
170
|
19
|
230
|
17
|
53
|
93
|
201
|
399
|
-
|
9
|
| 1999 |
2
120
|
9
|
88
|
17
|
16
|
72
|
294
|
432
|
65
|
8
|
| 2000 |
1
765
|
12
|
75
|
21
|
17
|
74
|
368
|
426
|
33
|
7
|
| 2001 |
1
946
|
12
|
47
|
28
|
43
|
57
|
432
|
304
|
13
|
6
|
| 2002 |
1
929
|
17
|
54
|
23
|
16
|
55
|
452
|
286
|
42
|
14
|
| 2003 |
1
978
|
-
|
51
|
30
|
9
|
48
|
40612
|
271
|
45
|
10
|
| Anerkannte
Fälle von Asbestose zwischen 1980 und 2003
|
| 10
In Spanien werden Fälle von mesotheliom-
und asbestose-bedingte Lungenkreb zusammengefasst. |
| 11
bosärtige Mesotheliom und andere pleurale
Tumoren |
| 12
unvollständige Daten |
| *
Alle Angaben ohne gewähr |
|
Quelle: Eurogip: Asbestos-related occupational
diseases in Europe; 24/E April 2006 http://www.eurogip.fr.
S.12-13
Ausweislich der BG-eigenen Statistik wurden Anfang der
90iger Jahre bei Erreichen von jährlich 2200 Asbestosen
die Fälle gewissermaßen eingefroren in dem
Sinne, daß eine Zunahme der Fallzahl unterbunden
wurde in Deutschland.
Die gleiche Entwicklung zeigt sich gemäß Seite
14, 15 des Internationalen Untersuchungsberichtes bei
den Asbestlungenkrebsfällen.
Während diese etwa in Frankreich weiter zunehmen,
entsprechend der Erwartung, bricht die statistische Kurve
der Asbestlungenkrebsfälle Anfang der 90iger Jahre
bei 800 Fällen jährlich gewissermaßen
ab.
|
Jahr
|
Deutschland
|
Belgien
|
Dänemark13
|
Spanien14
|
Finnland
|
Frankreich
|
Italien
|
Norwegen
|
Schweiz
|
| 1980 |
20
|
3
|
-
|
-
|
-
|
13
|
-
|
-
|
-
|
| 1985 |
43
|
2
|
-
|
-
|
-
|
0
|
-
|
-
|
-
|
| 1990 |
132
|
7
|
-
|
0
|
-
|
12
|
0
|
-
|
0
|
| 1991 |
200
|
6
|
26
|
0
|
-
|
-
|
0
|
-
|
0
|
| 1992 |
266
|
6
|
56
|
0
|
-
|
-
|
0
|
-
|
0
|
| 1993 |
436
|
12
|
63
|
0
|
-
|
50
|
0
|
-
|
0
|
| 1994 |
597
|
3
|
46
|
0
|
-
|
59
|
1
|
-
|
1
|
| 1995 |
796
|
13
|
42
|
0
|
-
|
93
|
21
|
-
|
0
|
| 1996 |
743
|
11
|
26
|
0
|
83
|
140
|
35
|
-
|
0
|
| 1997 |
643
|
19
|
33
|
1
|
88
|
188
|
45
|
-
|
0
|
| 1998 |
719
|
16
|
22
|
0
|
84
|
280
|
29
|
-
|
1
|
| 1999 |
755
|
16
|
35
|
2
|
76
|
438
|
52
|
72
|
2
|
| 2000 |
681
|
27
|
44
|
5
|
69
|
557
|
66
|
99
|
1
|
| 2001 |
738
|
30
|
27
|
3
|
91
|
668
|
118
|
87
|
0
|
| 2002 |
727
|
47
|
35
|
13
|
64
|
744
|
118
|
110
|
0
|
| 2003 |
739
|
40
|
47
|
6
|
59
|
1
01815
|
189
|
97
|
1
|
| Anerkannte
Fälle von Lungenkreb aufgrund Asbestose
zwischen 1980 und 2003 |
| 13
bosärtiges Mesotheliom und andere pleurale
Tumoren |
| 14
In Spanien werden Fälle von mesotheliom-
und asbestose-bedingte Lungenkrebs zusammengefasst |
| 15
unvollständige Daten |
| *
Alle Angaben ohne gewähr |
|
Quelle: Eurogip: Asbestos-related occupational
diseases in Europe; 24/E April 2006 http://www.eurogip.fr.
S.14-15
Auch hierfür findet sich keine plausible Erklärung.
Genau so wenig ist der Abbruch der statistischen Kurve
zu begreifen, was die Pleuraasbestosen anbetrifft, siehe
Seite 18/19 des Untersuchungsberichtes Europäisches
Forum der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
April 2006.
Fallmäßig werden die Asbestosen bzw. Asbesterkrankungen
in drei große Gruppen gegliedert.
Zunächst sind die Berufskrankheiten nach der Nr.
4103 der Berufskrankheitenliste zu nennen, d.h. die Lungenasbestosen,
aber auch die Pleuraasbestosen.
|
Jahr
|
Deutschland
|
Belgien
|
Dänemark
|
Spanien16
|
Finnland
|
Frankreich17
|
Italien
|
Norwegen
|
Schweiz
|
| 1980 |
36
|
0
|
0
|
-
|
-
|
20
|
-
|
-
|
0
|
| 1985 |
135
|
12
|
0
|
-
|
-
|
25
|
-
|
-
|
11
|
| 1990 |
291
|
25
|
1
|
0
|
-
|
65
|
1
|
-
|
29
|
| 1991 |
301
|
35
|
31
|
0
|
-
|
-
|
0
|
-
|
32
|
| 1992 |
334
|
42
|
60
|
0
|
-
|
-
|
0
|
-
|
29
|
| 1993 |
406
|
38
|
61
|
0
|
-
|
89
|
1
|
-
|
31
|
| 1994 |
486
|
50
|
49
|
0
|
-
|
111
|
10
|
-
|
34
|
| 1995 |
498
|
35
|
56
|
0
|
-
|
154
|
40
|
-
|
37
|
| 1996 |
519
|
46
|
54
|
0
|
25
|
180
|
83
|
-
|
36
|
| 1997 |
554
|
60
|
67
|
1
|
32
|
190
|
105
|
-
|
45
|
| 1998 |
582
|
63
|
58
|
0
|
37
|
205
|
160
|
-
|
48
|
| 1999 |
620
|
33
|
71
|
2
|
36
|
300
|
218
|
56
|
35
|
| 2000 |
652
|
65
|
91
|
5
|
27
|
279
|
227
|
62
|
63
|
| 2001 |
683
|
59
|
57
|
3
|
369
|
311
|
330
|
27
|
60
|
| 2002 |
735
|
76
|
55
|
13
|
38
|
360
|
331
|
40
|
64
|
| 2003 |
788
|
92
|
47
|
6
|
34
|
42118
|
389
|
34
|
54
|
| Anerkannte Fälle
von Mesotheliom zwischen 1980 und 2003 |
| 16
In Spanien werden Fälle von mesotheliom-
und asbestosebedingten Lungenkrebs zusammengefasst |
| 17
bosärtige Mesotheliom und andere pleurale
Tumoren |
| 18
unvollständige Daten |
| * Alle
Angaben ohne gewähr |
|
Quelle: Eurogip: Asbestos-related occupational
diseases in Europe; 24/E April 2006 http://www.eurogip.fr.
S.18-19
Merkblatt
zur Berufskrankheit Nr. 4103
Der Einbruch in der berufsgenossenschaftlichen Feststellungspraxis
von Lungenasbestosen und Pleuraasbestosen erklärt
sich einmal aus einem Gutachtermonopol in Bochum, wo das
Mesotheliomregister seinen Sitz hat, eine berufsgenossenschaftliche
Einrichtung.
Überdies stellen die Berufsgenossenschaften zunehmend
eigene Gutachter ein, etwa als Servicestelle Ärztliche
Gutachten.
Es fehlt überdies an unabhängigen arbeitstechnischen
Sachverständigengutachten.
Ob arbeitstechnisch die Voraussetzungen einer Asbestose
vorgelegen haben, nämlich entsprechende Staubverhältnisse,
diese Frage beantworten eigene Beamte der Berufsgenossenschaften,
so genannte Technische Aufsichtsbeamte.
Einen wichtigen Anteil an Berufskrankheiten durch Asbest
stellen dann die Berufskrankheiten gemäß der
Nr. 4104, d.h. Lungenkrebsfälle und Kehlkopfkrebsfälle
durch Asbest.
Merkblatt
zur Berufskrankheit 4104
Anfang der 90iger Jahre wurde die Berufskrankheitenverordnung
erweitert, und zwar mit Stichtag 01.04.1988, das nicht
nur bei Nachweis einer zusätzlichen Minimalasbestose
der Lungenkrebs durch Asbest entschädigt werden muß,
sondern ebenfalls bei Nachweis von so genannten 25 Asbestfaserjahren.
Mithin hätte die Zahl der Asbestlungenkrebsfälle
stark zunehmen müssen aufgrund dieser Rechtserweiterung
in Deutschland, während tatsächlich das Gegenteil
passierte.
Nachgerade monopolartig werden Gutachten
gegen die Versicherten bzw. einschlägig Berufskrebserkrankten
ins Feld geführt.
Es besteht überdies keine Hoffnung.
Jede Asbestfaser kann kanzerogen sein.
Die Frage ist nur dahingehend zu differenzieren,
daß bestimmte Fasern, angeblich die längeren,
kanzerogener seien als die kürzeren Asbestfasern.
Demgegenüber sind allerdings die
kürzeren Asbestfasern um so alveolengängiger,
weil die kürzeren Asbestfasern 5 Mikrometer und weniger
ausmachen.
Bei den so genannten 25 Asbestfaserjahren zählen
die Berufsgenossenschaften allerdings nur die Asbestfasern
von länger als 5 Mikrometern.
Die kürzeren Asbestfasern machen das 100- bis 200-fache
aus.
Würde man diese kürzeren Asbestfasern bei der
Zählung berücksichtigen, wären etwa statt
eines Asbestfaserjahres 100 Asbestfaserjahre zu zählen.
Daß der Asbest etwa eine Schwellendosis kennen
würde, bevor die kanzerogene Auswirkung stattfindet,
ist leider nicht der Fall.
Die dritte große Gruppe der Asbesterkrankungen
bildet das Asbestmesotheliom, d.h. das Mesotheliom der
Pleura, also des Rippen- und Brustfells, das Mesotheliom
des Bauchfells, das Mesotheliom des Herzbeutels.
Sogar Hodenmesotheliome kommen vor.
Merkblatt
zur Berufskrankheit 4105
Nur hinsichtlich der Asbestmesotheliome stimmt die statistische
Kurve in Deutschland, welche einen steilen Anstieg nimmt,
und zwar von dem Tatbestand des Anstiegs der Kurve her.
Auf Seite 16, 17 des Internationalen Untersuchungsberichts
des Europäischen Forums der Versicherung gegen Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten April 2006 wird Bezug genommen.
|
Jahr
|
Deutschland
|
Belgien
|
Dänemark13
|
Spanien14
|
Finnland
|
Frankreich
|
Italien
|
Norwegen
|
Schweiz
|
| 1980 |
20
|
3
|
-
|
-
|
-
|
13
|
-
|
-
|
-
|
| 1985 |
43
|
2
|
-
|
-
|
-
|
0
|
-
|
-
|
-
|
| 1990 |
132
|
7
|
-
|
0
|
-
|
12
|
0
|
-
|
0
|
| 1991 |
200
|
6
|
26
|
0
|
-
|
-
|
0
|
-
|
0
|
| 1992 |
266
|
6
|
56
|
0
|
-
|
-
|
0
|
-
|
0
|
| 1993 |
436
|
12
|
63
|
0
|
-
|
50
|
0
|
-
|
0
|
| 1994 |
597
|
3
|
46
|
0
|
-
|
59
|
1
|
-
|
1
|
| 1995 |
796
|
13
|
42
|
0
|
-
|
93
|
21
|
-
|
0
|
| 1996 |
743
|
11
|
26
|
0
|
83
|
140
|
35
|
-
|
0
|
| 1997 |
643
|
19
|
33
|
1
|
88
|
188
|
45
|
-
|
0
|
| 1998 |
719
|
16
|
22
|
0
|
84
|
280
|
29
|
-
|
1
|
| 1999 |
755
|
16
|
35
|
2
|
76
|
438
|
52
|
72
|
2
|
| 2000 |
681
|
27
|
44
|
5
|
69
|
557
|
66
|
99
|
1
|
| 2001 |
738
|
30
|
27
|
3
|
91
|
668
|
118
|
87
|
0
|
| 2002 |
727
|
47
|
35
|
13
|
64
|
744
|
118
|
110
|
0
|
| 2003 |
739
|
40
|
47
|
6
|
59
|
1
01815
|
189
|
97
|
1
|
| Anerkannte
Fälle von Lungenkrebs aufgrund Asbestose
zwischen 1980 und 2003 |
| 13
bosärtige Mesotheliom und andere pleurale
Tumoren |
| 14
Spanien, Fälle von mesotheliom- und asbestosebedingten
Lungenkrebs werden zusammengefasst |
| 15
unvollständige Daten |
| *
Alle Angaben ohne gewähr |
|
Quelle: Eurogip: Asbestos-related occupational
diseases in Europe; 24/E April 2006 http://www.eurogip.fr.
S.16-17
Auch hier handelt es sich um eigene Zahlen der Berufsgenossenschaften.
Wenn jährlich 800 Fälle in 2001/2002 bzw. 2003
erreicht sein sollen, dann muß man die Dunkelziffer
einrechnen bzw. hinzurechnen, die sich dadurch ergibt,
daß das Mesotheliom ärztlich gesehen bis heute
noch eine sehr seltene Erkrankung ist und weitgehend unbekannt.
In den berufsgenossenschaftlichen Zahlen sind überdies
nicht enthalten die Fälle von ebenfalls mesotheliomkrebskrank
gewordener Familienangehöriger, Ehefrauen, welche die
Arbeitskleidung ihres Mannes gereinigt haben und in Folge
dessen an Mesotheliom erkrankten oder Kinder, die im Wege
des Bystanderkontaktes geschädigt wurden, etwa im Haushalt
der Familie durch die Reinigungsarbeiten oder aber Kinder,
welche ihre Eltern am Arbeitsplatz in der Asbestfabrik aufsuchten.
Familienangehörige wie Ehefrauen, welche die Arbeitskleidung
des Versicherten Ehemannes reinigten und in Folge dessen
selbst an einem Mesotheliom erkranken, wurden rechtlich
gesehen tätig wie ein Versicherter.
Seit den 40iger Jahren war es zunächst Pflicht der
Versicherten selber, ihre asbestkontaminierte Arbeitskleidung
zu reinigen bzw. auszuklopfen.
Aber auch ansonsten wäre die Arbeit von Versicherten
etwa in Reinigungsbetrieben wahrgenommen worden, welche
statt dessen die Ehefrauen über lange Jahre jeweils
versahen.
Zum Thema Tod an Pleuramesotheliom durch Haushaltskontakt
wird auf die Ausführungen der Arbeitsmediziner inder
Fachzeitschrift Die Sozialgerichtsbarkeit Bezug genommen,
in Die Sozialgerichtsbarkeit 1994, 557 - 559 (Autor Prof.
Dr. H.-J. Woitowitz, Justus-Liebig-Universität Gießen).
Die Deutschen Arbeitsmediziner konnten es nicht fassen,
daß man berufsgenossenschaftlich, schließlich
aber auch in der Rechtssprechung der Sozialgerichtsbarkeit
die Asbestkrebserkrankungen der Ehefrauen von Asbestwerkern,
wie bezeichnet, als deren Privatangelegenheit hinstellte.
Die gesetzliche Anspruchsgrundlage war seinerzeit §
539 Abs. 2 RVO, wo die Regelung des Versicherungsschutzes
wie ein Versicherter festgeschrieben ist.
Gegenwärtig ist dies in § 2 Abs. 2 SGB 7 geregelt,
daß ein Versicherungsschutz besteht, wenn man wie
ein Versicherter tätig wird.
Das kann beim Arbeitsunfall die kurzfristige Handreichung
eines Passanten sein, der auf Bitten eines Poliers die
Leiter beim Errichten eines Baugerüstes hält
und dadurch zu Schaden kommt, dies können jahrzehntelange
Handreichungen von Ehefrauen sein, die um so gefährlicher
sind, weil die Arbeitskleidung des Ehemannes von tödlichem
Asbeststaub befreit wurde.
Gutachterauswahl:
Bei den Feststellungsverfahren in den drei großen
Gruppen der Asbesterkrankungen etwa müssen die Berufsgenossenschaften
dem Abesterkrankten ein Gutachterauswahlrecht einräumen,
wenn ein Gutachten eingeholt wird.
Größte Vorsicht ist bei Auswahl des Gutachters
am Platze, damit es nicht ein Monopolgutachter der Berufgenossenschaft
etwa ist, der sein Gutachten erstellt.
Einige Berufsgsenossenschaften bestreiten ausgerechnet den
Hinterbliebenen das Angebot eines Gutachterauswahlrechtes,
wenn es um die Frage des Zusammenhangs von Tod und Berufskrankheit
etwa geht. Im Gesetz würde es heißen, §
200 Abs. 2 SGB 7, Versicherte hätten dieses Recht,
von Hinterbliebenen wäre nicht die Rede.
Daß sich die Rechte im Todesfall fortsetzen, scheint
dabei übersehen zu werden.
Insofern ist allerdings das Mesotheliomregister, eine
berufsgenossenschaftliche Einrichtung in Bochum, zum Monopol
geworden gewissermaßen.
Wenn die Berufsgenossenschaft Ihnen Ihre Rechte vorenthält,
glauben Sie der Berufsgenossenschaft kein Wort.
Besteht eine deutliche Lungenfibrose, haben Sie überdies
deutliche Asbestbelastungen erfahren, lassen Sie es nicht
bei dem Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft bewenden,
sondern legen Sie Widerspruch ein.
Ergeht ein negativer Widerspruchsbescheid, erheben Sie
Klage.
Ist die Klage erfolglos, gehen Sie in die Berufung.
Es gibt noch die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
an das Bundessozialgericht bzw. die Möglichkeit der
Revision.
Verfassungsbeschwerde und Anrufung des Europäischen
Gerichtshofes können auch ein Mittel sein.
Denn eines gibt Anlaß zur Sorge, nämlich daß
die Rechtssprechung der Sozialgerichtsbarkeit nicht kritisch
gegenüber der berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis
ist, sondern nahezu ausnahmslos die technischen Gutachten
der eigenen Beamten der beklagten Versicherung den Urteilen
zugrundelegt.
Wenn 18 Asbestfaserjahre gezählt worden sind, dann
können Sie nicht davon überzeugt sein, daß
hier richtig gerechnet wurde.
Der Report Asbestfaserjahre etwa ist ein berufsgenossenschaftliches
Werk.
Beim Trennschleifen von Asbest wurden im Prüfstandsversuch
500 Fasern pro cm3 = 500 Mio Fasern pro m3
Atemluft, den man in einer Stunde ventiliert, gezählt.
In der berufsgenossenschaftlichen Berechnung wird allerdings
nur ein Bruchteil dieser Fasern zugrundegelegt.
Angeblich würden die Betriebsverhältnisse vor
Ort weniger hergeben.
Demgegenüber war in der Realität noch eine zusätzliche
Kontamination durch Nachbararbeitsplätze, durch aufgehäuften
Staub, durch die Arbeitskleidung etc. gegeben.
Schon nach der Statistik zu urteilen geht es nicht mit
rechten Dingen zu.
Auch die Werte des Asbestfaserjahrreportes werden den
Gerichtsverfahren zugrundegelegt, obwohl der Hauptverband
der gewerblichen Berufsgenossenschaften, ein privatrechtlicher
Verein diese Dinge geleitet bzw. hier die Federführung
hat.
Um unabhängige Kriterien handelt es sich also nicht,
wenn die Berufsgenossenschaft mit ihrem eigenen Werk Asbestfaserreport
die Faserjahre zählt.
Die Arbeitsmediziner erschreckt es, mit welchen Mitteln
derzeit die Entschädigungszahlen zurückgeführt
werden.
Die Leistungen, auf welche die Betroffenen Anspruch haben,
sind die Verletztengeldzahlung, die Übergangsleistungen,
die Verletztenrente und im Todesfall die Hinterbliebenenleistungen,
Witwen-, Witwer-,Waisenrenten, Überbrückungshilfe,
Sterbegeld.
Kapitalisiert macht ein durchschnittlicher Berufskrebsfall
wie der Asbestlungenkrebs 350.000,00 EUR Schaden aus,
nach berufsgenossenschaftlicher Berechnung.
Liegt ein Fall der Synkanzerogenese vor, etwa zwischen
Asbestlungenkrebs und Krebs durch Teerrauche, können
auch weniger Faserjahre ausreichend sein als die in der
Verordnung vorgesehenen 25 Asbestfaserjahre.
Es handelt sich um die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis
im Einzelfall, gemäß § 9 Abs. 2 SGB 7,
früher gemäß § 551 II RVO.
Der Betroffene sollte sich sachkundigen Rates bedienen,
um nicht berufsgenossenschaftlich etwa um berechtigte
Ansprüche gebracht zu werden.
Auch die Asbestkrebsfälle der Familienangehörigen
von Asbestwerkern oder Asbestisolierer sollten an die
Berufsgenossenschaft zur rechtsbehelfsfähigen Bescheidung
herangetragen werden, damit nun endlich der Versicherungsschutz
wie ein Versicherter gemäß § 2 Abs. 2
SGB 7 in Verbindung mit Nr. 4104, 4105 der Berufskrankheitenverordnung
anerkannt wird.
Die Rechtssprechung, der zufolge es sich dabei um die
Privatengelegenheit der Familienangehörigen handeln
soll, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Bitte bedenken Sie noch die Auslegungsvorschrift des
§ 2 Abs. 2 SGB 1, wonach bei Auslegung der Vorschriften
des Sozialgesetzbuches sicherzustellen ist, daß
die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst
weitgehend verwirklicht werden.
War ein Asbestosekranker um 50 % in seiner MdE gemindert
oder mehr oder ein asbestlungenkrebskranker Versicherter,
dann greift eine gesetzliche Vermutung, daß der Tod
Berufskrankheitsfolge ist, § 63 Abs. 2 SGB 7.
Lassen Sie es sich nicht gefallen, daß Sie nicht
über dieses Ihr Recht informiert werden als Angehöriger
oder als noch lebender Asbestkranker, sondern dringen
Sie darauf, so gestellt zu werden, als wären Sie
über die gesetzliche Vermutung beraten worden.
Im Rahmen der Schwerverletztenbetreuung von Asbesterkrankten
schuldet die Berufsgenossenschaft bereits eine dahingehende
Beratung, erst recht vor Erteilung eines Obduktionsauftrages.
Durch eine Obduktion kann die gesetzliche Vermutung zerstört
werden, weshalb vor Ihrer Zustimmung zur Obduktion eine
entsprechende Beratung über die gesetzliche Vermutung
stattzufinden hat.
Generell schulden die Sozialversicherungsträger
ihren Versicherten Beratung nach dem Sozialgesetzbuch
1.
Ausgerechnet im schlimmsten Fall kann dies nicht anders
sein.
Die Gesundheit ist nicht wieder herzustellen und der
Tod eines Asbesterkrankten nicht rückgängig
zu machen.
Deshalb sollte um so mehr darauf geachtet werden, den
Geschädigten zu ihrem Recht bzw. zu ihrer Entschädigung
zu verhelfen.
In jedem Fall einer Asbestose, die anerkannt ist, schuldet
die Berufsgenossenschaft eine Kurmaßnahme, wenn
dies gewünscht ist.
Denn man muß den Betroffenen kräftigen und
seine Konstitution festigen, damit dieser Weiterungen
seiner Erkrankung besser kompensieren kann.
Daß die abstrakte Schadensberechnung gemäß
§ 56 Abs. 2 SGB 7 ausgerechnet in den Fällen
der Asbestose nicht stattfindet, die nur dem Grunde nach
anerkannt werden, ist eben so wenig hinnehmbar.
Der Erwerbsschaden, der durch die Tatsache einer Asbestose
hervorgerufen wird, bzw. der Ausfall an Erwerbsmöglichkeit
entsprechenden Ausmaßes ergibt den Rentensatz.
Gleichwohl werden die wenigsten Asbestosen mit einer
Verletztenrente entschädigt.
Allerdings ist die Anerkennung einer Asbestose dem Grunde
nach wichtig für den Fall, daß sich eine Komplikation
im Sinne des Lungenkrebs oder des Kehlkopfkrebses ergibt.
Rauchen und Asbest:
Wer als Raucher zusätzlich Asbestarbeiten verrichtet,
steigert sein Lungenkrebsrisiko multiplikativ vom 10-fachen
auf das 53-fache, weshalb eine um so wesentlichere Mitursächlichkeit
der beruflichen Bedingung festzustellen ist.
Es gilt in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung
die so genannte Kausalitätsnorm in dem Sinne, daß
wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung
vollkommen ausreichend ist.
Diese Kausalitätsnorm ist zu Gewohnheitsrecht erstarkt.
Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die
Rede ist von dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis
gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig
niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl
wesentlich sein kann.
Dies hat das BSG in 2006 einmal mehr bestätigt.
Lassen Sie sich also nicht damit abspeisen, daß
die Asbesterkrankung nicht annähernd gleichwertig
für den Todeseintritt geworden ist.
Auch eine geringere Einwirkung kann, wie ausgeführt,
sehr wohl wesentlich sein.
Eine 50 % - Hürde zu errichten, ist nicht anständig,
wenn dieses gleichwohl in Beweisbeschlüssen der Gerichtsbarkeit
entgegen der höchstrichterlichen Rechtssprechung
geschieht und auch in den Ablehnungsbescheiden der Berufsgenossenschaft.
Unsere Kanzlei konnte ein Urteil des Bundessozialgerichts
erreichen, daß sich die Frage der Lebzeitenverkürzung
um ein Jahr dann nicht stellt, wenn bereits eine wesentliche
Mitursächlichkeit der Berufskrankheit am Todesfall
geschehen feststellbar ist.
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