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Übersicht
European
Conference on Asbestos
Rome, 04. 06.12.2006
In the frame of the EU LIFE Project
Mängel
der deutschen Berufskrankheitenentschädigung von
Asbestose der Lunge und Pleura, Asbestlungenkrebs (und
Asbestkehlkopfkrebs) sowie Mesotheliom der Pleura, des
Bauchfells, des Herzbeutels (Die Fälle der selbst
an einem Mesotheliom erkrankten Ehefrauen von Asbestwerkern,
die Fälle der 30 Jahre später asbestkrebskrank
werdenden Kinder von Asbestwerkern und die Nachbarschaftsfälle
aus der Umgebung von Asbestfabriken werden in Deutschland
nicht einmal gezählt, minimal 300 Fälle jährlich,
die unentschädigt bleiben)
Der Bericht
des Europäischen Forums der Versicherung gegen Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten von April 2006 hat einen drastischen
Eingriff in die deutsche Entschädigungspraxis von
Asbesterkrankungen ans Licht gebracht.
Während
bei den Asbestlungenkrebserkrankungen die Fälle aus
Frankreich steil ansteigen, bricht in Deutschland die
Entschädigungskurve bei Erreichen von jährlich
800 Lungenkrebsfällen jäh ab.
Während
in Frankreich die 1.000 Fälle jährlich in steiler
Kurve überschritten werden, gelingt es den deutschen
Berufsgenossenschaften, die Entschädigungszahlen
deutlich unter der Marke von 800 Fällen jährlich
zu halten.
Dies kann nicht
mit rechten Dingen zugehen.
Denn in den
90er Jahren wurde durch Erweiterung der Berufskrankheitenverordnung
die Entschädigung von Asbestlungenkrebsfällen
in Deutschland rechtlich erleichtert.
Statt des bis
dahin geforderten Nachweises von Lungen- und Pleuraveränderungen
zusätzlicher Art sollten mit Rückwirkung ab
01.04.1988 nunmehr auch die Fälle entschädigt
werden, bei welchen diese Brückensymptome zwar nicht
vorlagen, aber 25 sogenannte Asbestfaserjahre gezählt
wurden.
Die Entschädigungszahlen
hätten sich also verdoppeln oder verdreifachen müssen,
statt einfach abzubrechen.
Blatt 14, 15
des Berichts des Europäischen Forums von April 2006
zeigen die Zahlen und Kurven der Asbestlungenkrebsfälle.
Wie man in
Deutschland berufsgenossenschaftlich den Einbruch der
Entschädigungspraxis bewerkstelligt hat, erhellt
aus zwei anderen Statistiken aus dem selben Heft des Europäischen
Forums April 2006.
So gelang es
den deutschen Berufsgenossenschaften gemäß
Seite 12, 13 des Berichts des europäischen Forums,
den Anstieg der Asbestosen zu stoppen und sogar deutlich
zureduzieren, obwohl das Gegenteil arbeitsmedizinisch
zu erwarten gewesen wäre.
Entgegen also
aller wissenschaftlichen Erwartung wurden die Fälle
der Brückensymptome weniger bzw. nunmehr die Fälle
der Asbestose bzw. Minimalasbestose der Lunge.
Ohne etwa damals
in eine Berufskrankheitsverhütung eingetreten zu
sein, was auch rückwirkend ohnehin nicht möglich
gewesen wäre, gelang es den Berufsgenossenschaften
dann auch, die Zahl der Pleuraplaques statistisch in der
Kurve einzufrieren, etwa zum gleichen Zeitpunkt wie bei
dem Einbruch der Fälle des Asbestlungenkrebs und
der Asbestose der Lunge.
Während
die Fälle der Pleuraplaques in Frankreich in steiler
Kurve schließlich 3.500 Fälle etwa ausmachen,
bricht die Kurve in Deutschland etwa bei 1.250 Fällen
jährlich ein, ohne sich davon zu erholen.
Mithin kann
man sehr deutlich zeitlich eingrenzen, ab wann die Berufsgenossenschaften
in Deutschland ihre Entschädigungspraxis geändert
haben und den Lungenasbestosen sowie den pleuralen Veränderungen
sowie den Asbestlungenkrebsfällen in einem Großteil
der Fälle die Asbestursächlichkeit absprachen.
Von da an beherrschte
offenbar der Begriff der idiopathischen Lungenfibrose
das Feld, einer Lungenfibrose, deren Ursache man nicht
zu kennen angab.
Der Begriff
der idiopathischen Lungenfibrose trat verstärkt in
Gutachten des Deutschen Mesotheliomregisters auf, einer
berufsgenossenschaftlichen Einrichtung.
Diese Einrichtung
aus Bochum hatte es zwischenzeitlich dazu gebracht, gewissermaßen
eine Monopolgutachterstelle zu sein für Gutachten
in Mesotheliomfällen, aber auch in Asbestlungenkrebserkrankungsfällen
und sogar in den Asbestosefällen.
Obwohl die
Berufsgenossenschaften auch in den Todesfällen ein
Gutachterauswahlrecht anzubieten gehabt hätten, §
200 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII in Deutschland, geschah
dies zumeist nicht bzw. in einem großen Teil der
Fälle nicht, zum Teil sogar mit gerichtlicher Billigung,
hier durch den 17. Senat des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Angeblich wäre
das Mesotheliomregister so erfahren und so sachkundig,
daß man des Angebots der Gutachterauswahl gemäß
§ 200 Abs. 2 SGB VII nicht bedürfe.
Fazit: Nicht
die Zahl der Asbestlungenkrebsfälle, der Lungenasbestosen
und der Pleuraasbestosen wurden weniger, diese Fallzahlen
stiegen nach aller Einschätzung stark an, sondern
es waren die berufsgenossenschaftlichen Eingriffe in die
Entschädigungspraxis, die das Leid der Betroffenen
nur mehr verschärften, indem zahlreiche entschädigungsreife
Fälle der Ablehnung zugeführt worden sein müssen,
und zwar in der Methode wie dargelegt.
Die Zahlen
sprechen eine so deutliche Sprache, daß man von
einem berufsgenossenschaftlichen Kartell sprechen
muß, das stillschweigend über berufsgenossenschaftliche
Einrichtungen gefördert wurde oder sogar ausdrücklich.
Jedenfalls
ist es eine Untersuchung wert, bis hin zu einem parlamentarischen
Untersuchungsausschuß, der zu bilden wäre,
und zwar zu dem Thema, wie es denn zu dem vorzeitigen
Rückgang der Asbesterkrankungsfälle gekommen
ist.
Ein Skandal
ist weiter, daß man in Deutschland berufsgenossenschaftlich
die Fälle nicht erfaßt, wenn nun die Ehefrau
des Asbestwerkers an einem Asbestmesotheliom erkrankt
oder 30 Jahre später das Kind des Asbestwerkers aufgrund
des Asbestkontakts tödlich erkrankt, wobei die Ehefrau
die asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihres Mannes gereinigt
hatte, das Kind dabeistand oder den Vater am Arbeitsplatz
besucht hatte. Minimal geschätzt, dürften es
sich um 300 Mesotheliomfälle jährlich handeln,
wo ein Betroffener wie ein Versicherter zu
Schaden kam, § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII in Verbindung
mit der Berufskrankheitenverordnung, dort die Listen-Nr.
4105 (Mesotheliom).**
** Die
obigen rechtlichen Ausführungen stellen naturgemäß
keine Rechtsberatung dar, sondern sollen lediglich als
erste Information und Orientierung dienen. Dabei ist zu
beachten, dass sich die Rechtslage auch jederzeit ändern
kann und die obigen Ausführungen insofern nicht in
jedem denkbaren Fall die jeweils aktuellste Rechtslage
darstellen können.
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