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Übersicht
13. Asbestmesotheliom
des Sohnes
12-jähriger Sohn besuchte des öfteren Vater,
Asbestwerker, an dessen Arbeitsplatz.
Für die
Familie J. sollte es noch schlimmer kommen.
Zunächst
war der Vater und Asbestwerker in der Asbestisolierfirma
an der Asbestose verstorben, also an einer Staublunge,
die langsam zum Ersticken führt.
Später
erkrankte die Ehefrau und Mutter an Asbestkrebs (Mesotheliom),
weil sie in den 5O-er Jahren die Arbeitskleidung ihres
Mannes reinigte und dabei Asbeststaub inhalierte.
Dann ruft
der Sohn der Familie, der den Prozeß in Sachen seiner
Mutter von Seiten der Familie betreut, den Anwalt (Verfasser)
an, um ihm mitzuteilen, daß er als Sohn nunmehr
selbst an einem Asbestmesotheliom erkrankt sei, wie ihm
die Ärzte mitteilten.
Der Fall mußte
vom Verfasser umgehend zur Berufsgenossenschaft gemeldet
werden, verbunden mit einem Entschädigungsantrag.
Zum Sachverhalt:
Der Sohn hatte etwa als 12-jähriger seinen Vater
an dessen Arbeitsplatz in der Firma besucht, ihm auch
dorthin oft das Mittagessen gebracht und ebenso gelegentlich
dabei geholfen, fertige Asbestmatten von oben auf den
Lastwagen der seinerzeitigen Asbestisolierfirma zu werfen.
Zum Zeitpunkt
des Ausbruchs des Mesothelioms (man spricht bei der Latenzzeit
von einer 3O-Jahres-Regel) war der Sohn inzwischen erwachsen,
verheiratet und Familienvater.
Die Berufsgenossenschaft
wurde darüber informiert, daß sich der nunmehr
erkrankte Sohn noch daran erinnert, auf dem Gelände
der Asbestisolierfirma gelegentlich beim Verladen der
Asbestmatten als Kind mitgeholfen zu haben, indem die
Matten von der oberen Etage dem unten stehenden Fahrer
bzw. Fahrzeug zugeworfen wurden.
In der Arbeitsmedizin ist allgemein anerkannt, daß
auch kurzzeitige Asbestexpositionen Jahrzehnte später
zu einem Asbestmesotheliom führen können.
Im Falle eines
Lehrlings soll ein einmaliger Kontakt genügt haben.
Jedenfalls
sind häufigere Asbestkontakte hier mit dem gefährlichen
Blauasbest allemal geeignet, ein Asbestmesotheliom hervorzurufen.
Die Berufsgenossenschaft,
die in diesen Fällen behauptete, keine Familienversicherung
zu sein, lehnte den Versicherungsschutz für den Sohn
ab, obwohl dieser wie ein Versicherter nach § 539
II RVO tätig geworden war.
Das Sozialgericht
in Duisburg verwies auf Unfälle von Kindern in der
Landwirtschaft, die kurzzeitige Handreichungen bei der
Arbeit geleistet hatten, und verurteilte die Berufsgenossenschaft
antragsgemäß zu Entschädigungsleistungen
an die Witwe und die Waise.
Der dem Gericht
vorliegende Meßbericht aus früherer Zeit wies
exorbitante Asbeststaubwerte in der Firma aus.
Das Sozialgericht
sah eine versicherte Tätigkeit nach § 539 II
RVO als gegeben an, Tätigkeit "wie ein Versicherter".
Man muß
wissen, daß es beim Mesotheliom dieser Art keine
andere Ursache gibt als den Asbest und der Verdacht auf
eine Berufskrankheit bei jedem Mesotheliom vorliegt, letzteres
lt. Merkblatt des BMA zur BK 41O5.
Die Arbeitsmedizin
bezeichnet deshalb das Mesotheliom als den Signaltumor
einer beruflichen Asbesteinwirkung.
Ergänzend
sei angemerkt, daß die Satzung der Berufsgenossenschaft
eine Regelung enthält, wonach auch Besucher der Betriebsstätte
unter Versicherungsschutz stehen können.
Ein Zeuge
hatte sich noch gut erinnern können:
"Der Sohn kam häufiger auf das Gelände
der Firma. Er brachte seinem Vater das Mittagessen und
hat auch beim Beladen hier und da mal mitgeholfen."
"Ich
habe ihn häufiger gesehen. Die damalige Gefahr kannten
wir nicht."
Ein anderer
Zeuge:
"Ich habe den Sohn des öfteren gesehen, wenn
er z.B. seinem Vater das Mittagessen gebracht hat. Er
hat auch mit angefaßt. Er hat kleinere Matten, deren
Grö- ße ungefähr 4O cm betragen hat, auf
den jeweiligen Lkw geworfen, und zwar einzeln. Die Matten
wurden einzeln durch die Luke des Lagerraums auf den unten
stehenden Lkw geworfen. Ich konnte dies mehfach beobachten,
weil unser Büro der Ladeluke gegenüber gelegen
hat. Von meinem Platz am Fenster aus konnte ich praktisch
das ganze Lager überblicken. Ich hat- te mehrmals
Angst, daß der Junge aus der Ladeluke fallen könnte.
Später haben wir die Luke mit einer Kette gesichert.
Wir haben Blauasbest verarbeitet."
Die Berufsgenossenschaft
mochte dieses Urteil des Sozialgerichts Duisburg nicht
hinnehmen und legte Berufung ein.
Auf berufsgenossenschaftlichen
Antrag setzte das Berufungsgericht sogleich die Vollstreckung
des Urteils des Sozialgerichts Duisburg aus, so daß
es nicht einmal vorläufig zur Zahlung einer Urteilsrente
an die Klägerinnen kam.
Im Berufungsverfahren
bekundeten ein weiterer Zeuge und eine Zeugin, den Sohn
dabei gesehen zu haben, wie er bei Reinigungsarbeiten,
also beim Auffegen des Staubes, geholfen hat.
Die Zeugin
wörtlich:
"Ich habe auch gesehen, daß das Kind seinem
Vater beim Fegen geholfen hat."
Bei einer
solchen Tätigkeit werden leicht 1OO Millionen Blauasbestfasern
pro Kubikmeter Atemluft erreicht, in welcher sich der
Sohn also seinerzeit befand.
Die Berufsgenossenschaft hielt offenbar alle diese Handreichungen
für kindliche Spielerei, für die man sich als
Berufsgenossenschaft für das Mitgliedsuntermehmen
zunächst überhaupt nicht zuständig fühlte.
Taxierte man
die weiteren Erfolgsaussichten dieses Rechtsstreites,
so malte in der mündlichen Berufungsverhandlung das
Berufungsgericht ein düsteres Bild.
Das Bundessozialgericht
würde wohl kaum auf Grund der neueren Rechtsprechung
zur finalen Handlungstendenz, geäußert schon
in den Hausfrauenmesotheliomfällen, den Versicherungsschutz
bejahen.
Insofern mußte
schweren Herzens den Klägerinnen zur Annahme der
gerichtlichen Vergleichsanregung geraten werden, die allerdings
ein beachtliches Ergebnis zeitigte, wörtlich:
"Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlt die Berufsgenossenschaft
zur Abgeltung sämtlicher angedachten Ansprüche
im Hinblick auf den Sozialaspekt einmalig DM 35O.OOO,--."
Die Würdigung
dieses Ergebnisses, das in der Geschichte der gesetzlichen
Unfallversicherung in dieser Form offenbar einmalig ist,
möge dem Leser anheimgestellt werden.
Jedenfalls
sollte jeder vergleichbare Fall an die Berufsgenossenschaft
gemeldet werden, welche hierüber rechtsbehelfsfähig
bescheiden muß.
Hinweis:
Sollte sich in der Zukunft herausstellen, daß für
diese Fälle berufsgenossenschaftlich Versicherungsschutz
angenommen wird, kann auch die Witwe des vorliegend bezeichneten
Falls Überprüfungsantrag nach § 44 SGB
X stellen mit dem Begehren, nunmehr die Versicherungspflicht
anzuerkennen.**
** Die
obigen rechtlichen Ausführungen stellen naturgemäß
keine Rechtsberatung dar, sondern sollen lediglich als
erste Information und Orientierung dienen. Dabei ist zu
beachten, dass sich die Rechtslage auch jederzeit ändern
kann und die obigen Ausführungen insofern nicht in
jedem denkbaren Fall die jeweils aktuellste Rechtslage
darstellen können.
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