Gutacherauswahl
Gutachterauswahl:
Bei den Feststellungsverfahren in den drei großen
Gruppen der Asbesterkrankungen etwa müssen die Berufsgenossenschaften
dem Abesterkrankten ein Gutachterauswahlrecht einräumen,
wenn ein Gutachten eingeholt wird.
Größte Vorsicht ist bei Auswahl des Gutachters
am Platze, damit es nicht ein Monopolgutachter der Berufgenossenschaft
etwa ist, der sein Gutachten erstellt.
Einige Berufsgenossenschaften bestreiten ausgerechnet
den Hinterbliebenen das Angebot eines Gutachterauswahlrechtes,
wenn es um die Frage des Zusammenhangs von Tod und Berufskrankheit
etwa geht. Im Gesetz würde es heißen, §
200 Abs. 2 SGB 7, Versicherte hätten dieses Recht,
von Hinterbliebenen wäre nicht die Rede.
Daß sich die Rechte im Todesfall fortsetzen, scheint
dabei übersehen zu werden.
Insofern ist allerdings das Mesotheliomregister, eine
berufsgenossenschaftliche Einrichtung in Bochum, zum Monopol
geworden gewissermaßen.
|