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Gutacherauswahl



Asbestose - Die Berufskrankheit Asbestose und die Berufsgenossenschaft -  PDF

Gutachterauswahl:

Bei den Feststellungsverfahren in den drei großen Gruppen der Asbesterkrankungen etwa müssen die Berufsgenossenschaften dem Abesterkrankten ein Gutachterauswahlrecht einräumen, wenn ein Gutachten eingeholt wird.

Größte Vorsicht ist bei Auswahl des Gutachters am Platze, damit es nicht ein Monopolgutachter der Berufgenossenschaft etwa ist, der sein Gutachten erstellt.

Einige Berufsgenossenschaften bestreiten ausgerechnet den Hinterbliebenen das Angebot eines Gutachterauswahlrechtes, wenn es um die Frage des Zusammenhangs von Tod und Berufskrankheit etwa geht. Im Gesetz würde es heißen, § 200 Abs. 2 SGB 7, Versicherte hätten dieses Recht, von Hinterbliebenen wäre nicht die Rede.

Daß sich die Rechte im Todesfall fortsetzen, scheint dabei übersehen zu werden.

Insofern ist allerdings das Mesotheliomregister, eine berufsgenossenschaftliche Einrichtung in Bochum, zum Monopol geworden gewissermaßen.

 



 

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Datum: 26.07.2003
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