Ihre Rechte
Wenn die Berufsgenossenschaft Ihnen Ihre Rechte vorenthält,
glauben Sie der Berufsgenossenschaft kein Wort.
Besteht eine deutliche Lungenfibrose, haben Sie überdies
deutliche Asbestbelastungen erfahren, lassen Sie es nicht
bei dem Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft bewenden,
sondern legen Sie Widerspruch ein.
Ergeht ein negativer Widerspruchsbescheid, erheben Sie
Klage.
Ist die Klage erfolglos, gehen Sie in die Berufung.
Es gibt noch die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
an das Bundessozialgericht bzw. die Möglichkeit der
Revision.
Verfassungsbeschwerde und Anrufung des Europäischen
Gerichtshofes können auch ein Mittel sein.
Denn eines gibt Anlaß zur Sorge, nämlich daß
die Rechtssprechung der Sozialgerichtsbarkeit nicht kritisch
gegenüber der berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis
ist, sondern nahezu ausnahmslos die technischen Gutachten
der eigenen Beamten der beklagten Versicherung den Urteilen
zugrundelegt.
Wenn 18 Asbestfaserjahre gezählt worden sind, dann
können Sie nicht davon überzeugt sein, daß
hier richtig gerechnet wurde.
Der Report Asbestfaserjahre etwa ist ein berufsgenossenschaftliches
Werk.
Beim Trennschleifen von Asbest wurden im Prüfstandsversuch
500 Fasern pro cm3 = 500 Mio Fasern pro m3 Atemluft, den
man in einer Stunde ventiliert, gezählt.
In der berufsgenossenschaftlichen Berechnung wird allerdings
nur ein Bruchteil dieser Fasern zugrundegelegt.
Angeblich würden die Betriebsverhältnisse vor
Ort weniger hergeben.
Demgegenüber war in der Realität noch eine zusätzliche
Kontamination durch Nachbararbeitsplätze, durch aufgehäuften
Staub, durch die Arbeitskleidung etc. gegeben.
Schon nach der Statistik zu urteilen geht es nicht mit
rechten Dingen zu.
Auch die Werte des Asbestfaserjahrreportes werden den
Gerichtsverfahren zugrundegelegt, obwohl der Hauptverband
der gewerblichen Berufsgenossenschaften, ein privatrechtlicher
Verein diese Dinge geleitet bzw. hier die Federführung
hat.
Um unabhängige Kriterien handelt es sich also nicht,
wenn die Berufsgenossenschaft mit ihrem eigenen Werk Asbestfaserreport
die Faserjahre zählt.
Die Arbeitsmediziner erschreckt es, mit welchen Mitteln
derzeit die Entschädigungszahlen zurückgeführt
werden.
Die Leistungen, auf welche die Betroffenen Anspruch haben,
sind die Verletztengeldzahlung, die Übergangsleistungen,
die Verletztenrente und im Todesfall die Hinterbliebenenleistungen,
Witwen-, Witwer-,Waisenrenten, Überbrückungshilfe,
Sterbegeld.
Kapitalisiert macht ein durchschnittlicher Berufskrebsfall
wie der Asbestlungenkrebs 350.000,00 EUR Schaden aus,
nach berufsgenossenschaftlicher Berechnung.
Liegt ein Fall der Synkanzerogenese vor, etwa zwischen
Asbestlungenkrebs und Krebs durch Teerrauche, können
auch weniger Faserjahre ausreichend sein als die in der
Verordnung vorgesehenen 25 Asbestfaserjahre.
Es handelt sich um die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis
im Einzelfall, gemäß § 9 Abs. 2 SGB 7,
früher gemäß § 551 II RVO.
Der Betroffene sollte sich sachkundigen Rates bedienen,
um nicht berufsgenossenschaftlich etwa um berechtigte
Ansprüche gebracht zu werden.
Auch die Asbestkrebsfälle der Familienangehörigen
von Asbestwerkern oder Asbestisolierer sollten an die
Berufsgenossenschaft zur rechtsbehelfsfähigen Bescheidung
herangetragen werden, damit nun endlich der Versicherungsschutz
wie ein Versicherter gemäß § 2 Abs. 2
SGB 7 in Verbindung mit Nr. 4104, 4105 der Berufskrankheitenverordnung
anerkannt wird.
Die Rechtssprechung, der zufolge es sich dabei um die
Privatengelegenheit der Familienangehörigen handeln
soll, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Bitte bedenken Sie noch die Auslegungsvorschrift des
§ 2 Abs. 2 SGB 1, wonach bei Auslegung der Vorschriften
des Sozialgesetzbuches sicherzustellen ist, daß
die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst
weitgehend verwirklicht werden.
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