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Rauchen und Asbestose



Asbestose Berufsgenossenschaft
Rauchen und Asbest:

Wer als Raucher zusätzlich Asbestarbeiten verrichtet, steigert sein Lungenkrebsrisiko multiplikativ vom 10-fachen auf das 53-fache, weshalb eine um so wesentlichere Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung festzustellen ist.

Es gilt in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung die so genannte Kausalitätsnorm in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Diese Kausalitätsnorm ist zu Gewohnheitsrecht erstarkt.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Dies hat das BSG in 2006 einmal mehr bestätigt.

Lassen Sie sich also nicht damit abspeisen, daß die Asbesterkrankung nicht annähernd gleichwertig für den Todeseintritt geworden ist.

Auch eine geringere Einwirkung kann, wie ausgeführt, sehr wohl wesentlich sein.

Eine 50 % - Hürde zu errichten, ist nicht anständig, wenn dieses gleichwohl in Beweisbeschlüssen der Gerichtsbarkeit entgegen der höchstrichterlichen Rechtssprechung geschieht und auch in den Ablehnungsbescheiden der Berufsgenossenschaft.

Unsere Kanzlei konnte ein Urteil des Bundessozialgerichts erreichen, daß sich die Frage der Lebzeitenverkürzung um ein Jahr dann nicht stellt, wenn bereits eine wesentliche Mitursächlichkeit der Berufskrankheit am Todesfall geschehen feststellbar ist.

 



 

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Krankenheiten, die durch den Asbeststaub verursacht wird

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Datum: 26.07.2003
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