Rauchen und Asbestose
Rauchen und Asbest:
Wer als Raucher zusätzlich Asbestarbeiten verrichtet,
steigert sein Lungenkrebsrisiko multiplikativ vom 10-fachen
auf das 53-fache, weshalb eine um so wesentlichere Mitursächlichkeit
der beruflichen Bedingung festzustellen ist.
Es gilt in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung
die so genannte Kausalitätsnorm in dem Sinne, daß
wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung
vollkommen ausreichend ist.
Diese Kausalitätsnorm ist zu Gewohnheitsrecht erstarkt.
Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die
Rede ist von dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis
gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig
niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl
wesentlich sein kann.
Dies hat das BSG in 2006 einmal mehr bestätigt.
Lassen Sie sich also nicht damit abspeisen, daß
die Asbesterkrankung nicht annähernd gleichwertig
für den Todeseintritt geworden ist.
Auch eine geringere Einwirkung kann, wie ausgeführt,
sehr wohl wesentlich sein.
Eine 50 % - Hürde zu errichten, ist nicht anständig,
wenn dieses gleichwohl in Beweisbeschlüssen der Gerichtsbarkeit
entgegen der höchstrichterlichen Rechtssprechung
geschieht und auch in den Ablehnungsbescheiden der Berufsgenossenschaft.
Unsere Kanzlei konnte ein Urteil des Bundessozialgerichts
erreichen, daß sich die Frage der Lebzeitenverkürzung
um ein Jahr dann nicht stellt, wenn bereits eine wesentliche
Mitursächlichkeit der Berufskrankheit am Todesfall
geschehen feststellbar ist.
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