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Übersicht
10.
Die Unfallrentensätze: "Keine Rente bei Asbestose"
Auszug aus "Die "13"
- exemplarische Fälle zum Thema Arbeitsunfall, Wegeunfall
und Berufskrankheit
Keine Rente
trotz nachgewiesener Asbestose, die Knochentaxe der MdE.
Mögen
auch jährlich Hunderte von Asbestosen aus einer beruflichen
Asbestgefährdung herrührend von den Berufsgenossenschaften
festgestellt werden, so bewilligen die Berufsgenossenschaften
in den wenigsten Fällen hierfür eine Verletztenrente.
Bei minder
schweren Asbestosen wird von einer abstrakten Schadensberechnung
abgesehen, wie diese in der gesetzlichen Unfallversicherung
gleichwohlzwingend geboten ist.
Abstrakte
Schadensberechnung bedeutet zunächst, daß ein
konkreter Verdienstausfall nicht Entschädigungsvoraussetzung
bei der Verletztenrente ist.
Wer 100 %
erwerbsgeschädigt ist, erhält 2/3 des Jahresarbeitsbruttoverdienstes
als sogenannte Verletztenvollrente, und zwar gleichgültig,
ob ein Verdienstausfall nach dem Unfall stattfindet oder
nicht.
Der Arbeiter, der bei einem Arbeitsunfall den rech-
ten oder linken Daumen verliert, erhält hierfür
eine Verletztenrente nach einer MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit)
von 20 %, vereinfacht gesprochen also 20 % vom Monatsnetto
jeweils gleich 20 % von 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes
brutto.
Man prüft
also keinen konkreten Verdienstausfall, sondern ermittelt
im Rahmen der sogenannten abstrakten Schadensberechnung,
welcher Teil der Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt durch die Folgen von Berufskrankheit oder
Arbeitsunfall entfallen, und zwar prozentual gesehen.
Bei einer
Staublunge wie der Asbestose oder der Silikose entfallen
für den Betroffenen alle atemwegsbelastenden Arbeitsplätze
und daraus errechnet sich dann abstrakt der Rentensatz,
d.h. die MdE.
§ 56
Abs. 2 SGB VII wörtlich:
"Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet
sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung
des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens
ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf
dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens."
Für den
Betroffenen wird der allgemeine Arbeitsmarkt mit 1OO %
bewertet, was die Zeit vor dem Unfall anbetrifft, und
sodann der prozentuale Anteil an verlorenen Erwerbsmöglichkeiten
zugrunde zu legen sein.
In der Zwischenzeit
haben sich allerdings sogenannte Knochentaxen eingespielt
bzw. MdE-Tabellen, deren Sätze kaum mehr etwas mit
dem prozentualen Verlust an Erwerbsmöglichkeiten
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu tun haben.
Gleichwohl
sollen diese Sätze nachgerade rechtsnormähnlichen
Charakter haben, was etwa die Behinderungsgrade (früher
auch wörtlich MdE-Grade) der Versorgungsämter
etwa anbetrifft.
Die Zahl der
Erwerbsmöglichkeiten, die im Falle der Staublunge,
Asbestose, Silikose, entfallen, entspricht etwa 1O Millionen
Arbeitsplätzen atemwegsbelasten der Art in den alten
Bundesländern.
Daraus würde
sich eine satte MdE von vielleicht 3O % errechnen.
Statt dessen
aber wird in der Praxis der minderen Asbestose oder Silikose
sogar der Krankheitswert abgesprochen und erst recht die
MdE verneint.
In den Knochentaxen
der Unfallversicherung findet sich zur leichteren Asbestose
oder Silikose kein Hinweis auf die anzunehmende MdE.
Deshalb sei
auf die Knochentaxe der Versorgungsämter zu den ebenfalls
früher auch MdE genannten Werten der Behinderungen
zurückgegriffen, was die Krankheitsbilder der Asbestose,
Silikose anbetrifft.
Obwohl für
die Versorgungsämter in der Vergangenheit der gleiche
Begriff MdE galt und die Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im Bereich der Versorgungsämter
hergebracht sich zur MdE verhielten, wird in den Anhaltspunkten
der Versorgungsämter die Asbestose oder Silikose
leichterer Art mit O bis 1O % GdB / MdE-Grad bewertet..
Und zwar soll
es Asbestosen und Silikosen geben, die keine wesentliche
Einschränkung der Lungenfunktion mit sich bringen.
Gleichwohl
handelt es sich um einen Körperschaden, der schwerer
wiegt, als etwa ein Schnupfen oder eine Erkältung.
Deshalb kann
der Krankheitswert der Staublunge nicht in Abrede gestellt
werden.
Angeblich
soll das Verschlossensein von atemwegsbelastenden Arbeitsplätzen
für den Asbestose- oder Silikosekranken kein abstrakter
Erwerbsschaden sein, sondern eine Maßnahme der Berufskrankheitsverhütung.
Wie mit dieser
Argumentation die Mitursächlichkeit der Staublunge
für den entstandenen abstrakten Erwerbsschaden in
Fortfall kommen soll, erscheint als wenig einleuchtend.
Fazit ist
aber, daß bei beginnender oder leichter Staublunge
die Betroffenen um ihren Verletztenrentenanspruch gebracht
werden.
Grundsätzlich
beginnt die Rente der Berufsgenossenschaft bei einer MdE
von 2O %.
Angeblich
soll bei Staublungen ein Grad von 1O oder 15 %, der im
Falle einer Stützsituation auf Grund zweier Versicherungsfälle
der BG rentenerheblich sein kann, bei einer Asbestose
oder einer Silikose berufsgenossenschaftlich nicht feststellbar
sein.
Gerade aber
hier kann man in den Röntgenbildern das Ausmaß
der Staublunge ohne weiteres erkennen.
Jährlich
sind es Hunderte von Staublungenkranken, denen die Verletztenrente
von der Berufsgenossenschaft vorenthalten wird.
Nun aber zu
den anderen Sätzen der Knochentaxe.
Querschnittslähmung
oder Erblindung können 1OO % MdE auslösen, die
Erblindung eines Auges bedingt 25 % Dauer-MdE.
War der Versicherte
seit Kindestagen auf einem Auge blind und erleidet er
durch Arbeitsunfall die Erblindung des anderen Auges,
bedingt dies auch die MdE von 1OO % gleich die Vollrente.
Der Verlust
eines Fingers kann 1O % MdE ausmachen.
Gesamt-MdE:
Werden durch den Arbeitsunfall verschiedene Körperteile
oder paarige Organe betroffen, können sich Besonderheiten
ergeben.
Beim Gesamtrentensatz
werden Überschneidungen in den Auswirkungen der Unfallfolgen
rentenmindernd berücksichtigt, während wechselseitige
Verstärkungen gesamtgraderhöhend wirken.
Also kann
der Gesamtgrad im Einzelfall über die bloße
Addition, die angeblich unzulässig sein soll, hinausgehen.
Eine wechselseitige
Verstärkung kann dann gegeben sein, wenn der Betroffene
nicht durch ein anderweitig gesundes Körperteil den
Schaden zu kompensieren imstande ist.
Eine neurologische
und chirurgische MdE für einen gebrauchsuntauglichen
Unfallarm können sich deshalb
überschneiden, weil die nervliche Beeinträchtigung
genauso die Gebrauchsfähigkeit des Armes aufheben
kann wie die Knochenschädigung.
Beim Unterschenkelverlust
bestehen Unterschiede in der Praxis der Berufsgenossenschaften
und der Versorgungsämter.
Die Versorgungsämter
bewerten den Unterschenkelverlust mit 5O % GdB / MdE,.
während der gleiche Körperschaden bei der Berufsgenossenschaft
nur 4O % ausmachen soll.
Dabei sind
die Bewertungsgrundsätze in der Vergangenheit gleich
gewesen, weshalb diese Besonderheit bzw. Rentenkürzung
in der Unfallversicherung nicht überzeugt.
Beim Unterschenkelamputierten handelt es sich um den klassischen
Fall einer Schwerbehinderung.
Lärmschwerhörigkeiten
beginnend bis mittelgradig ergeben eine MdE von 2O %,
die bei Hinzutritt von Ohrgeräuschen erhöht
werden kann.
Berufliche
Hauterkrankungen können 3O % MdE ausmachen.
Im Falle besonderer
beruflicher Betroffenheit ist eine Erhöhung des Rentensatzes
angezeigt.
Beispiele:
Der durch einen versicherten Taucherunfall durch eine
Gehirnembolie tetraplegisch und hirnleistungsmäßig
geschädigte Diplom-Ingenieur erhält einen MdE-Zuschlag,
wenn für hin auf Grund dessen die Möglichkeit
entfällt, als DiplomIngenieur zu arbeiten.
Das Gleiche
gilt für den Flugkapitän, der durch den Überfall
ein Schädelhirntrauma erleidet und nicht mehr flugtauglich
ist.
Rechtsweghinweis:
Bei der Festsetzung des Rentengrades, ob Einzelgrad oder
Gesamtgrad, empfiehlt es sich genau hinzusehen und gegebenenfalls
den Rechtsweg einzuschlagen. Es stehen die Rechtsbehelfe
des Widerspruches, der Klage, der Berufung etc. zur Verfügung.
Schlimm ist es, wenn eine Berufsgenossenschaft einwendet,
die berufliche Lungenerkrankung sei nicht während
der versicherten Tätigkeit, sondern erst nach deren
Ende aufgetreten, Fall der Spätfolge.
In solchem
Fall sollte auf jeden Fall geklagt werden.
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