Vermutung
War ein Asbestosekranker um 50 % in seiner MdE gemindert
oder mehr oder ein asbestlungenkrebskranker Versicherter,
dann greift eine gesetzliche Vermutung, daß der
Tod Berufskrankheitsfolge ist, § 63 Abs. 2 SGB 7.
Lassen Sie es sich nicht gefallen, daß Sie nicht
über dieses Ihr Recht informiert werden als Angehöriger
oder als noch lebender Asbestkranker, sondern dringen
Sie darauf, so gestellt zu werden, als wären Sie
über die gesetzliche Vermutung beraten worden.
Im Rahmen der Schwerverletztenbetreuung von Asbesterkrankten
schuldet die Berufsgenossenschaft bereits eine dahingehende
Beratung, erst recht vor Erteilung eines Obduktionsauftrages.
Durch eine Obduktion kann die gesetzliche Vermutung zerstört
werden, weshalb vor Ihrer Zustimmung zur Obduktion eine
entsprechende Beratung über die gesetzliche Vermutung
stattzufinden hat.
Generell schulden die Sozialversicherungsträger
ihren Versicherten Beratung nach dem Sozialgesetzbuch
1.
Ausgerechnet im schlimmsten Fall kann dies nicht anders
sein.
Die Gesundheit ist nicht wieder herzustellen und der
Tod eines Asbesterkrankten nicht rückgängig
zu machen.
Deshalb sollte um so mehr darauf geachtet werden, den
Geschädigten zu ihrem Recht bzw. zu ihrer Entschädigung
zu verhelfen.
In jedem Fall einer Asbestose, die anerkannt ist, schuldet
die Berufsgenossenschaft eine Kurmaßnahme, wenn
dies gewünscht ist.
Denn man muß den Betroffenen kräftigen und
seine Konstitution festigen, damit dieser Weiterungen
seiner Erkrankung besser kompensieren kann.
Daß die abstrakte Schadensberechnung gemäß
§ 56 Abs. 2 SGB 7 ausgerechnet in den Fällen
der Asbestose nicht stattfindet, die nur dem Grunde nach
anerkannt werden, ist eben so wenig hinnehmbar.
Der Erwerbsschaden, der durch die Tatsache einer Asbestose
hervorgerufen wird, bzw. der Ausfall an Erwerbsmöglichkeit
entsprechenden Ausmaßes ergibt den Rentensatz.
Gleichwohl werden die wenigsten Asbestosen mit einer
Verletztenrente entschädigt.
Allerdings ist die Anerkennung einer Asbestose dem Grunde
nach wichtig für den Fall, daß sich eine Komplikation
im Sinne des Lungenkrebs oder des Kehlkopfkrebses ergibt.
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