Asbestose | Berufskrankheit | Gutachter | Kontakt | Impressum


Vermutung



Asbestose Berufsgenossenschaft

 

War ein Asbestosekranker um 50 % in seiner MdE gemindert oder mehr oder ein asbestlungenkrebskranker Versicherter, dann greift eine gesetzliche Vermutung, daß der Tod Berufskrankheitsfolge ist, § 63 Abs. 2 SGB 7.

Lassen Sie es sich nicht gefallen, daß Sie nicht über dieses Ihr Recht informiert werden als Angehöriger oder als noch lebender Asbestkranker, sondern dringen Sie darauf, so gestellt zu werden, als wären Sie über die gesetzliche Vermutung beraten worden.

Im Rahmen der Schwerverletztenbetreuung von Asbesterkrankten schuldet die Berufsgenossenschaft bereits eine dahingehende Beratung, erst recht vor Erteilung eines Obduktionsauftrages.

Durch eine Obduktion kann die gesetzliche Vermutung zerstört werden, weshalb vor Ihrer Zustimmung zur Obduktion eine entsprechende Beratung über die gesetzliche Vermutung stattzufinden hat.

Generell schulden die Sozialversicherungsträger ihren Versicherten Beratung nach dem Sozialgesetzbuch 1.

Ausgerechnet im schlimmsten Fall kann dies nicht anders sein.

Die Gesundheit ist nicht wieder herzustellen und der Tod eines Asbesterkrankten nicht rückgängig zu machen.

Deshalb sollte um so mehr darauf geachtet werden, den Geschädigten zu ihrem Recht bzw. zu ihrer Entschädigung zu verhelfen.

In jedem Fall einer Asbestose, die anerkannt ist, schuldet die Berufsgenossenschaft eine Kurmaßnahme, wenn dies gewünscht ist.

Denn man muß den Betroffenen kräftigen und seine Konstitution festigen, damit dieser Weiterungen seiner Erkrankung besser kompensieren kann.

Daß die abstrakte Schadensberechnung gemäß § 56 Abs. 2 SGB 7 ausgerechnet in den Fällen der Asbestose nicht stattfindet, die nur dem Grunde nach anerkannt werden, ist eben so wenig hinnehmbar.

Der Erwerbsschaden, der durch die Tatsache einer Asbestose hervorgerufen wird, bzw. der Ausfall an Erwerbsmöglichkeit entsprechenden Ausmaßes ergibt den Rentensatz.

Gleichwohl werden die wenigsten Asbestosen mit einer Verletztenrente entschädigt.

Allerdings ist die Anerkennung einer Asbestose dem Grunde nach wichtig für den Fall, daß sich eine Komplikation im Sinne des Lungenkrebs oder des Kehlkopfkrebses ergibt.

 



 

 

ASBESTOSE

Home | Berufskrankheiten | Rauchen und Asbestose | Asbeststaublungenerkrankung | Lungenkrebs und Kehlkopfkrebs | Mesotheliom | Obduktion | Anfrage | Kontakt | Links

© Asbestose - Asbestlungenkrebs
Krankenheiten, die durch den Asbeststaub verursacht wird

RECHTSANWALTSKANZLEI
BATTENSTEIN & BATTENSTEIN


Leostr. 21
40545 Düsseldorf (Oberkassel)
Bundesrepublik Deutschland
Tel: 0211 / 57 35 78
Fax: 0211 / 55 10 27
kanzlei@battenstein.de

Zuständige Aufsichtsbehörde und Kammer:

Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (RAK)
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Scheibenenstr. 17
40479 Düsseldorf
Bundesrepublik Deutschland
Tel: 0211 495 020
Fax: 0211 495 0228
rak-ddorf@daternet.de

Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt finden Sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung sowie der Berufsordnung für Rechtsanwälte.
Berufsrechtliche Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)
- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg eingesehen werden
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: Rolf Battenstein
Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
Angabe gemäß §6 und §7 Anbieterkennzeichnung des TDG (Teledienstgesetz)
Alle Rechte vorbehalten. Die auf der Website verwendeten Texte, Bilder, Grafiken, Metatags, Dateien usw. unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums. Ihre Weitergabe, Veränderung, gewerbliche Nutzung oder Verwendung in anderen Websites oder Medien ist nicht gestattet.
Datum: 26.07.2003
Asbestose

Kanzlei
Battenstein & Battenstein

Tel.:+49(0) 211 829 64
Fax.: + 49 (0) 211-829 09

@